Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Journal
- Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Volume
- 24 (1912)
- Issue
- 10 (10.1912)
- Date
- 1912-10-01
- Page
- Seite 16 (sequence 21)
- Language
- German
- Belongs to
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16 suchen hat die k. k. Bezirkshauptmannschaft mit ihrer Entscheidung vom 5. August 1912, No. 4846/1, keine Folge gegeben. Die k. k. Statthalterei ist nicht in der Lage, über den hiegegen von der Oesterr.-Israelitischen Union eigebrachten Rekurs eine die angefoch'tene Entscheidung abändernde Verfügung zu treffen. Hiegegen steht der Rekurs an das k. k. Ministerium des Innern offen, der innerhalb 4 Wochen, von dem der Zustellung nachfolgenden Tage an gerechnet, bei der k. k. Bezirkshauptmannschafl in Meran eingebracht werden kann. Der k. k. Statthalter: Spiegelfeld m. p.“ Gegen diese Entscheidung haben wir folgenden Rekurs an das Ministerium des Innern ergriffen: „An die hohe k. k. Statthalterei für Tirol und Vorarlberg Innsbruck Gegen die dortamtliche Entscheidung vom 25. September 1912, ausgestellt am 12. Oktober d. J„ Z. N. 12/1907/1, betreffend unsere Aufsichtsbeschwerde gegen die Konkursausschreibung der Marktgemeinde Untermais für die Stelle eines technischen Beamten, ergreifen wir in offener Frist den Rekurs an das k. k. Ministerium des Innern: In dieser Entscheidung wird unrichtig behauptet, daß wir die erwähnte Konkursausschreibung aus dem Grunde bemängeln, weil in derselben ein Taufschein und nicht lediglich ein Geburtsschein als Gesuchsbeleg gefordert wurde. Wir haben im Gegenteil ausgestellt, daß lediglich der Taufschein gefordert wurde, während es dem Gesetze entsprechend heißen müßte: „Tauf- oder Geburtsschein“. Nur durch die letzetere Fassung kann das' allen Staatsbürgern fetaatsgrundsetzlich gewährleistete Recht der gleichen Zugänglichkeit öffentlicher Aernter auch für diejenigen gewährt werden, welche nicht iin Besitze eines Taufscheines, sondern im Besitze eines Geburtsscheines sind, mit anderen Worten, nicht nur den christlichen, sondern auch den jüdischen Staatsbürgern. Die Entscheidung der k. k. Statthalterei besagt lediglich, daß sie nicht in der Lage sei, über unseren Rekurs eine abändernde Verfügung zu treffen, sie begründet aber diese Abweisung mit keinem Wort und vermeidet es, irgendwie in den materiellen Inhalt unserer Beschwerde einzugehen. Da esv nun keinem Zweifel unterliegen kann, daß durch die angefoch'tene Textierung der Konkursausschreibung, wonach Bewerber um die erledigte Stelle ihr Gesuch mit dem Tauf-