Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Journal
- Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Volume
- 24 (1912)
- Issue
- 10 (10.1912)
- Date
- 1912-10-01
- Page
- Seite 15 (sequence 20)
- Language
- German
- Belongs to
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Gegen diesen Bescheid haben wir folgenden Rekurs eingebracht: > „Wien, 8. Oktober 1912. An die k. k. Bezirkshauptmannschaft Schluckenau. Gegen die dortamtliche Erledigung vom 24. September 1912, Z. 19415, zugestellt am 29. September 1912, ergreifen wir in offener Frist Rekurs an die k. k. böhmische Statthalterei: Wir haben nicht, wie es in der erwähnten Erledigung heißt, ein „Ansuchen“ an die k. k. Bezirkshauptmannschaft gestellt, sondern eine Anzeige über eine stattgefundene Gesetzesverletzung erstattet, zu welcher jeder Staatsbürger berechtigt ist, und um die Amtshandlung auf Grund des staatlichen Aufsichtsrechtes ersucht. Diesem Rechte steht die Pflicht der Staatsbehörden gegenüber, eine solche Anzeige auf ihren materiellen Wert zu prüfen. Die k. k. Bezirkshauptmannschaft Schluckenau bestreitet nun nicht, daß seitens der Stadtgemeinde Schluckenau eine Verletzung des Gesetzes stattgefunden habe, sie verweigert aber trotzdem aus einem durchaus unzutreffenden Grunde die erbetene Amtshandlung. Wir richten daher unsere Anzeige nunmehr an die k. k. böhmische Statthalter ei, damit diese von amtswegen die konstatierte Gesetzesverletzung behebe.“ , (Folgen die Unterschriften.) * * * Von der k. k. Statthalterei für Tirol und Vorarlberg erhielten wir folgende Erledigung: K XU, 1907/1. „Innsbruck, 25. Sept. 1912. An die ' Oesterreichisch-Israelitische Union, Rechtsschutz- und Abwehrbureau, in Wien. Die Oesterr.-Israelitische Union hat in einer Eingabe an die k. k. Bezirkshauptmannschaft in Meran eine Konkursausschreibung der Marktgemeinde Untermais für die Stelle eines technischen Beamten aus dem Grunde bemängelt, weil in derselben ein Taufschein und nicht lediglich ein Geburtsschein als Gesuchsbeleg gefordert wurde, wodurch das allen Staatsbürgern staatsgruncigesetzlich gewährleistete Recht der gleichen Zugänglichkeit öffentlicher Aemter verletzt worden sei; dementsprechend wurde die Annullierung dieser Kundmachung in Ausübung des Staatsaufsichtsrechtes verlangt. Diesem An-