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Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union · 1912-10-01 · 10 (10.1912) · p. Seite 14

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Journal
Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
Volume
24 (1912)
Issue
10 (10.1912)
Date
1912-10-01
Page
Seite 14 (sequence 19)
Language
German
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u trorfen, und hier hatte die Krajewska zu Staniek gesagt: „Du darfst* nicht nach Oesterreich. Du weißt, was Dir dort bevorsteht und kennst die österreichischen Gesetze nicht.“ Hierauf äußerte sich Staniek zur Krajewska: „Aber Du darfst auch nicht hinüber, sonst werden sie Dich auch gleich fangen.“ — Wir bemerken noch, daß die Sofie von Krajewska im Besitze mehrerer Pfandscheine 'war und daß einer dieser Scheine eine gelbe Tasche betrifft, gleich jener, welcher bei dem Manne gesehen wurde, der den Lustmord in Friedek verübt hat. Als Illustration für den Charakter des Stanislaus Staniek legten wir der Strafanzeige zwei Originalbriefe der Severina Nowastowska. zu Wreschen in Posen bei, mit welcher Staniek längere Zeit ein Liebesverhältnis unterhielt. Ferner übermittelten wir der Staatsanwaltschaft die Photographie des Stanislaus Staniek. Die Staatsanwaltschaft Teschen hat auf Grund unserer Anzeige unverzüglich die Verfolgung des Staniek und der Krajewska eingeleitet. Der Erstere wurde von den preußischen Behörden in Lublinitz, die Letztere von der österreichischen Behörde in Dzieditz in Haft genommen, während der unschuldig verdächtigte Agent Glaser aus der Haft entlassen und die Untersuchung gegen ihn eingestellt wurde. Verfassungsbrueh. Von der k. k. Bezirkshauptmannschaft in Schluckenau erhielten wir unterm 24. September d. J., Z. 19415, folgende Zuschrift: ' „An die geehrte Oesterreichisch-Israelitische Union in Wien, IX., Universitätsstraße 8. Die k. k. Bezirkshauptmannschaft findet das Ansuchen der Oesterreichisch-Israelitischen Union um Verhaltung der Stadtgemeinde Schluckenau zur Annullierung der Konkursausschreibung behufs Besetzung der Stelle eines städtischen Tierarztes nicht in Verhandlung zu nehmen, weil das angerufene staatliche Aufsichtsrecht über Gemeinden nur von amtswegen ausgeübt wird, ohne daß jemandem ein rechtlicher Anspruch darauf zukommt, daß in einem bestimmten Falle von diesem Rechte tatsächlich Gebrauch gemacht wird. Gegen diesen Bescheid kann der Rekurs an die k. k. Statthalterei in Prag binnen 14 Tagen, von dem dem Zustellungstage nachfolgenden Tage an gerechnet, bei der k. k. Bezirkshauptmannschaft in Schluckenau eingebracht werden. Eine Beilage folgt zurück. Der k. k. Bezirkshauptmann : Dr. Melzer.“

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