Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Journal
- Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Volume
- 24 (1912)
- Issue
- 8/9 (August/September 1912)
- Date
- 1912-08-01
- Page
- Seite 19 (sequence 24)
- Language
- German
- Belongs to
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19 und Gradiska 338 (29), öSalzburg 285 (199), Krain 146 (145) und Vorarlberg 126 (117). Teplitz-Schönau. (Die israelitische Gemeinde gegen den religiösen Zwang.) Ein Beschluß der Kultusgemeinde in Teplitz- Schönau bezüglich der zwangslosen Teilnahme der Schüler an den religiösen Uebungen besagt: Die Teilnahme an religiösen Uebungen und Exhorten, die dazu zu zählen sind, ist als eine Sache des Kultus zu betrachten, weil es Versammlungen von Glaubensgenossen sind, bei welchen gemeinsame Gebete verrichtet werden, weshalb die Teilnahme an denselben eine Geltendmachung religiöser Gefühle darstellt. Darum gebührt es einzig der Machtsphäre der Elter n, die Kinder zu religiösen Uebungen anzuhalten und ist ein Korrelat zur väterlichen mit der Erziehung verbundenen Macht. Und der Lehrer, der die Kinde^ zur Exhorte anhält, womit der Kultusvorstand übereinstimmt, üb. einen Teil der Macht der Eltern aus; wehren sich aber die Kinder dagegen, so kann er kein Zwangsmittel anwenden, als sich an die Eltern selbst wenden. Daraus folgt, daß der Lehrer weder die Schüler zu religiösen Uebungen zwingen, noch auf deren Eltern einen Druck ausüben darf. Die Vernachlässigung der Erziehung durch die Eltern fällt in die Sphäre des Vormundschaftsgerichtes. Es widerspricht den S t a a t s g r u n d g e s e t z e n, Kinderzu religiösen Uebungen zu zwingen, und die Religionslehrer sind dienstlich verpflichtet, die Staatsgrundgesetze zu beachten. Czernowitz. (Gegen die Konfessionalisierung der Czernowitzer deutschen Schulen.) Der Beschluß des Stadtschulrates auf Konfessionalisierung der Volksschulen ist aufgehoben worden. Die Aufhebung des Stadtschulratsbeschlusses ist durch einen Erlaß des Landeschefs Grafen von Meran vom 17. August erfolgt. Der Erlaß hat folgenden Wortlaut: „lieber die gegen, den Beschluß von der Minorität der Mitglieder des Stadtschulrates eingebrachte Beschwerde hebt der Landesschulrat auf Grund des Paragraphen- 25 der Schulaufsichtsgesetze vom 8. Februar 1869 den Beschluß, weil derselbe den bestehenden Gesetzen zu wider läuft, auf. Um eine regelmäßige und unbehinderte Erteilung des Religionsunterrichtes an die christlichen Kinder innerhalb des Stadtgebietes zu ermöglichen, wird es keinem Anstand unterliegen, den Eltern der Kinder den Besuch bestimmtet* hiefür in Aussicht zu nehmender Schulen anzuempfehlen. Wegen Erreichung dieses Zweckes wird von der Bewilligung im Sinne des Paragraphen 38 der Schul- und Unterrichtsordnung weitgehender Gebrauch zu machen sein.“ Berlin. (Beschimpfung der jüdischen Religio n.) Eine Anklage wegen Beschimpfung der jüdischen Religionsgemeinschaft führte den verantwortlichen Redakteur der „Staatsbürgerzeitung“ Hans Hertwig vor die 6. Strafkammer des Landgerichtes. In Leipzig hatte am 19. Mai v. J. auf eine Strafanzeige des Zentralvereins deutscher Staatsbürger jüdischen Glaubens eine Verhandlung gegen den bekannten antisemitischen Schriftsteller Th. Fritsch stattgefunden.