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Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union · 1912-08-01 · 8/9 (August/September 1912) · p. Seite 13

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Journal
Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
Volume
24 (1912)
Issue
8/9 (August/September 1912)
Date
1912-08-01
Page
Seite 13 (sequence 18)
Language
German
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13 Zugänglichkeit aller öffentlichen Aemter für alle Staatsbürger nicht verletzt worden sei. Es ist vielmehr evident, daß durch diese Form der Ausschreibung alle jene Staatsbürger, welche sich nicht im Besitze eines Taufscheines befinden, also auch die Staatsbürger jüdischer Konfession, von der Bewerbung um die ausgeschriebene Stelle von vornherein ausgeschlossen erscheinen. Es ist auch nicht richtig, daß es der Marktgemeinde Untermais .überlassen werden muß, ob sie von solchen Bewerbern, die keinen Taufschein sondern nur einen Geburtsschein vorzulegen in der Lage wären, diesen letzteren fordert oder nicht und auf welche Gesuchsbeilagen sie überhaupt Gewicht legt. Auch die Marktgemeinde Untermais:, wie jede physische und juristische Person, ist gehalten, die Gesetz ', insbesondere die Staatsgrundgesetze, genau zu befolgen, und wenn sie dawiderhandelt, ist es Sache der Staatsbehörde, dagegen einzuschreiten. Die Marktgemeinde ist gegenüber den Bewerbern an die in ihrer Stellenausschreibung aufgestellten Bedingungen gebunden. Sie kann nicht nachträglich nach freiem Belieben die Beibringung eines Geburtsscheines statt des Taufscheines fordern, wenn sie nicht schon in der öffentlichen Stellenausschreibung kundgegeben hat, daß der Geburtsschein als gleicher Nachweis gilt "wie der Taufschein. Die angefochtene Entscheidung umgeht die offensichtliche Tatsache, daß die von der Marktgemeinde Untermais gewählte Form der Ausschreibung zu der Voraussetzung geradezu zwingt, es sei der Wille vorhanden, nur solche Bewerber zuzulassen, die sich im Besitze eines Taufscheines befinden. Dagegen schreibt die Entscheidung der erwähnten Marktgemeinde die Möglichkeit einer Absicht zu, für welche sich in der ungesetzlichen Ausschreibung keinerlei Anhaltspunkte findet, der Absicht, via facti und nachträglich die Verletzung des Artikels 3, Abs. 1 des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867, RGB. 142, gutzumachen. Aus all’ diesen Gründen stellen wir die Bitte: Die höhe k. k. Statthalterei für Tirol und Vorarlberg wolle die angefochtene Entscheidung beheben und die gesetzwidrige Stellen- Ausschreibung der Marktgemeinde Untermais mit all’ ihren Folgen annullieren.“ Auf die Entscheidung der Statthalterei sind wir nun sehr begierig. Was da in jüngster Zeit mit der Forderung des Nachweises der Taufe in ganz Oesterreich behördlich praktiziert wird, ist eine ganz offene und schreiende Verletzung der Staatsgrundgesetze. Die oberen Instanzen gebrauchen alle möglichen und unmöglichen Ausflüchte, wenn an sie rekurriert wird. Niemals hat es in Oesterreich so unverhüllte Gesetzesverletzungen gegen die jüdischen Staatsbürger gegeben, wie unter

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