Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Journal
- Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Volume
- 24 (1912)
- Issue
- 8/9 (August/September 1912)
- Date
- 1912-08-01
- Page
- Seite 12 (sequence 17)
- Language
- German
- Belongs to
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12 Mit ungewöhnlicher Raschheit erhielten wir die folgende, vom 5. August datierte Erledigung: K. k. Bezirkshauptmannschaft. ZI. 3846/1 A. Meran, 5. August 1912. Oesterreichisch-Israelitische Union Rechtsschutz- und Abwehrbureau Wien IX., Universitätsstraße 8 Die Bezirkshäuptmannschaft Meran findet sich über Ihre Eingabe vom 2. August 1912, mit welcher die Annullierung der von der Gemeinde Untermais vorgenommenen Konkursausschreibung für die Stelle eines technischen Beamten, seitens der Bezirkshauptmannschaft unter Berufung auf deren staatliches Oberaufsichtsrecht gefordert wird, zu einer Weiterung in dieser Richtung nicht bestimmt, da in dieser Konkursausschreibung eine Gesetzwidrigkeit nicht erblickt werden kann. Der Umstand allein, daß als Gesuchsbeilage unter anderem lediglich ein Taufschein und nicht ein Geburtsschein gefordert wird, vermag keinesfalls darzutun, daß das allen Staatsbürgern staatsgrundgesetzlich gewährleistete Recht der gleichen Zugänglichkeit öffentlicher Aemter verletzt worden wäre. Es muß wohl der Marktgemeinde überlassen werden, ob sie von solchen Bewerbern, die keinen Taufschein sondern nur einen Geburtsschein vorzulegen in der Lage wären, diesen letzteren fordert und auf welche Gesuchsbeilagen sie überhaupt Gewicht legt. Gegen diese Entscheidung ist der binnen 14 Tagen von dem Zustellungstage nachfolgenden Tage an gerechnet bei der k. k. Bezirkshauptmannschaft Meran einzubringende Rekurs an die k. k. Statthalterei Innsbruck zulässig. K. k. Bezirkshauptmannschaft. Gudenus. Selbstverständlich haben wir den Rekurs an die Statthalterei für Tirol und Vorarlberg ergriffen. Derselbe lautet: „Wien, am 14. August 1912. An die k. k. Bezirkshauptmannschaft Meran. Gegen die dortamtliche Entscheidung vom 5. August d. J., ZI. 3846/1 A, ergreifen wir hiemit in offener Frist Rekurs an die k. k. Statthalterei in Innsbruck und führen zur Begründung desselben folgendes aus: Es ist unrichtig, daß durch' das Verlangen, die Bewerber um die ausgeschriebene Stelle hätten u. a. den Taufschein beizubringen, das staatsgrundgesetzlich gewährleistete Recht der