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Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union · 1912-08-01 · 8/9 (August/September 1912) · p. Seite 11

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Journal
Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
Volume
24 (1912)
Issue
8/9 (August/September 1912)
Date
1912-08-01
Page
Seite 11 (sequence 16)
Language
German
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11 Im hohen Alter ist Herr Karl Auspitz Ritter v. Arten - egg aus einem dem Dienste reinster Menschenliebe und edelster Wohltätigkeit geweihten Leben abberufen worden. Ritter v. Auspitz hat, wie sein allzu früh verstorbener Rruder, der „OesterreichischTsraelitischen Union“ seit deren Bestand ’angehört und unsere Rechtsschutzarbeit wiederholt durch Zuwendung namhafter Beträge eifrigst unterstützt. In Tetsch'enan der Elbe ist einer unserer besten Freunde und Mitstreiter, der Tempelvorsteber Herr Siegmund Brauner, gestorben. Er war mit dem derzeitigen Kultusvorsteher Herrn Adolf Pächter und dem ihm im Tode vorangegangenen Herrn Karl Heller der Begründer der Kultusgemeinde Bodenbach und unermüdlich für den Aufschwung dieser jungen Gemeinde und für das ' Wohl ihrer Mitglieder tätig. Mit wahrem Feuereifer förderte er unsere Bestrebungen zum Schutze der staatsbürgerlichen Rechte der österreichischen Juden. Wir werden all’ diesen lieben Genossen ein dauerndes und ehrendes Andenken bewahren. Aus unserem Rechtsschutz-und Abwehr-Bureau. Verfassungsbruch. Am 2. August d. J. haben wir an die Bezirkshäuptmann-, Schaft in Meran folgende Beschwerde gerichtet: Löbliche k. k. Bezirkshauptmannschaft, Meran! Der Marktmagistrat Untermais veröffentlicht in Nr. 30 der „Zeitschrift des österreichischen Ingenieur- und Architekten- Vereins“ vom 26. Juli d. J. eine Konkurs-Ausschreibung für die Stelle eines technischen Beamten des Hochbauamtes, in welcher von den Bewerbern die Beibringung des Taufscheines gefordert wird. In dieser Fassung widerspricht die Ausschreibung dem Artikel 3 des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1869, RGB. 142, wonach die öffentlichen Aemter für alle Staatsbürger gleich zugänglich sind. Dem Sinne und Wortlaute dieses Artikels entsprechend, müßte die Beibringung des Tauf- oder Geburtsscheines verlangt werden. Wir stellen daher die Bitte: Die k. k. Bezirkshäuptmannschaft wolle auf Grund dieser Beschwerde, kraft des staatlichen Oberaufsichtsrechtes, die gesetzwidrige Konkurs-Ausschreibung annullieren und den Marktmagistrat Untermais anweisen, die Stelle neuerlich' in gesetzlicher Form auszuschreiben.“

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