Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Journal
- Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Volume
- 24 (1912)
- Issue
- 5 (5.1912)
- Date
- 1912-05-01
- Page
- Seite 22 (sequence 27)
- Language
- German
- Belongs to
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22 wiederholten Versuche, dieser verbrecherischen Aufreizung zu steuern, blieben erfolglos, weil das Blatt so vorsichtig ist. die Bemerkung hinzuzufügen, daß die erwähnte Stelle nach erfolgter Konfiskation durch eine Interpellation im Parlamente immunisiert wurde, und weil weder die Staatsanwaltschaften, noch das Justizministerium sich zu der Auffassung bequemen wollen, daß auf eine solche aus dem Zusammenhänge gerissene Stelle nicht der gesetzliche Schutz, der den „Verhandlungen des Reichsrates“ gewährt wird, angewendet werden könne. In der nach der Konfiskation neu ausgegebenen Sonntagsbeilage vom 21. April d. J. ist auf Seite 1 das Bild des in Kiew ermordeten Knaben Justschinsky reproduziert, und der dazu gehörige Text ist angeblich den Gerichtsakten entnommen. Die Prager jüdische „Selbstwehr“ bemerkte hierüber: „Wir wollen unsere Leser nur darüber informieren, was in Prag unter den Augen der Staatsanwaltschaft gedruckt, feilgeboten und verbreitet werden darf. Können wir Juden uns noch •als von den Gesetzen geschützte Staatsbürger fühlen? Haben nicht jene, die auf die allerniederträchtigste Weise gegen uns hetzen, ein Privilegium hiezu? Wir fordern unsere Leser auf, sich diese JFrage vorzulegen. An die Staatsanwaltschaft in Prag richten wir keine Frage: Wir würden keine Antwort erhalten.“ Trotz dieser Aeußerung der „Selbstwehr“ haben wir durch unseren Prager Vertrauensmann an den dortigen Staatsanwalt persönlich die Frage richten lassen, warum er die Hetzereien der „XX. Wek“ dulde. Der Herr Staatsanwalt erwiderte unserem Vertreter, daß in ein und demselben Monate zwei oder drei Konfiskationen solcher Aufsätze in dem erwähnten Blatte stattgefunden hätten, und fügte hinzu, daß er dem Blatte auch weiterhin erhöhte Aufmerksamkeit widmen und, falls „grelle“ antisemitische Artikel in Hinkunft Vorkommen sollten, auch wieder mit der Konfiskation Vorgehen werde. Der Begriff „greller antisemitischer Artikel“ findet sich im Strafgesetzbuche nicht. Hier ist von „Aufreizung, Äneiferung und Verleitung zu Feindseligkeiten wider die verschiedenen Nationalitäten, Religion s- oder andere Gesellschaften, einzelne Klassen oder Stände der bürgerlichen Gesellschaft oder überhaupt zu feindseligen (Parteiungen der Einwohner des Staates“ die Rede. Der Oberste Gerichtshof hat in wiederholten Entscheidungen klar ausgesprochen, daß antisemitische Hetzereien unter die Strafsanktion des § 302 St. G. fallen. Wir sind nicht gewillt, es dem Belieben des Prager Staatsanwaltes oder gar seinem Glauben an die unantastbare Autorität angeblich russischer Gerichtsakten, die noch gar nicht publiziert wurden, zu überlassen, was er konfiszieren soll oder nicht, und wir haben deshalb eine Beschwerde über die auffällige Duldsamkeit, deren sich der „XX. Wek“ erfreut, direkt an den Justizminister gerichtet.