Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Journal
- Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Volume
- 24 (1912)
- Issue
- 1/2 (Januar/Februar 1912)
- Date
- 1912-01-01
- Page
- Seite 24 (sequence 27)
- Language
- German
- Belongs to
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24 Wir wiederholen, was wir auch dem Pfarrer sofort erklärten, daß, soweit der Pfarrer die Verwendung des Kruzifixes: während des 'katholischen Unterrichtes als notwendig oder nützlich findet, ihm dies selbstverständlich überlassen bleibe. 6. Wir bemerken übrigens; daß auch ein Geschenk Kosten verursacht, und wenn — was wir ernstlich befürchten — die Anbringung konfessioneller Symbole zu Ausschreitungen, Beschädigungen und Friedensstörungen in und außer der Schule führt, so ist das unserer Schule zugedachte Geschenk eine sehr kostspielige Gabe. Die prinzipiellen Vorschriften des .Staatsgrundgesetzes, des Gesetzes vom 25. Mai 1868 Nr. 48 R.-G.-B. und des Volks - Schulgesetzes über das Verhältnis der öffentlichen Schulen zu den Kirchen und Religionsgesellschäften, sowie Rie Bestim-* mungen des mähr. Schulgesetzes über die Einrichtung der Schule und über den Wirkungskreis der Schulbehörden und des Schulerhalters lassen die Entscheidung des Ministeriums! als gesetzwidrig erscheinen;und wir stellen das Ansuchen: Der hohe k. k. Verwaltungsgerichtshof wolle erkennen: Die Entscheidung des Ministeriums für Kultus und Unterricht vom 27. September 1911 Z >31333, zugestellt 14. November 1911, wird als gesetzwidrig aufgehohep. Isr. Gemeinde Lomnitz. Deutscher Ortsschulrat Lomnitz. Ungesetzliche Stellenausschreibung. Wir haben unterm 12. Februar an die k. k. Bezirkshauptmannschaft Mies folgende Beschwerde gerichtet: „Der Bezirksausschuß Tuschkau erläßt laut beiliegendem Zeitungsausschnitte zur Wiederbesetzung einer Sekretärstelle eine öffentliche Konkursausschreibung, in welcher verlangt wird, daß Bewerber den Taufschein vorlegen müssen. Diese Konkursausschreibung steht mit Art. 2 des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867, R.-G.-Bl. Nr. 142, über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, wonach die Zugänglichkeit der öffentlichen Aemter vom Religionsbekenntnisse unabhängig ist, im Widerspruche. — Wir erheben deshalb bei der k. k. Bezirkshauptmannschaft die Aufsichtsbeschwerde und stellen das Ersuchen, beim Bezirksausschuß Tuschkau /die Annullierung der gesetzwidrigen Ausschreibung und eine neuerliche Verlautbarung in gesetzlicher Form zu veranlassen.“