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Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union · 1912-01-01 · 1/2 (Januar/Februar 1912) · p. Seite 23

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Journal
Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
Volume
24 (1912)
Issue
1/2 (Januar/Februar 1912)
Date
1912-01-01
Page
Seite 23 (sequence 26)
Language
German
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23 nisses zugänglich erklärt — im Zusammenhang mit dem durch das Staatsgrundgesetz gewährleisteten gleichen Rechte jeder Konfession. Die Schule soll — was das Gesetz mit den Worten „als« solche“ ausdrückt —^ nach ihrer Aufgabe als öffentliche bür-» gerliche Anstalt die Kinder zusammenführen, in ihnen die Empfindung der Zusammengehörigkeit wecken, die Unterschiede nach Lebensstellung, Volksstamm oder Bekenntnis zurückdämmen. Jede auffällige Betonung einer Konfession aber bezweckt und erreicht das Gegenteil, entfremdet die Kinder und macht sie gegeneinander feindselig. 4. Ueber den Frieden in dfer Schule zu wachen, sind alle Schulorgane in ihrem Wirkungskreis berechtigt und verpflichtet. Die Besorgung der 'wirtschaftlichen Angelegenheiten in der Schule stehen dem ,Ortsschulrat und soweit das von diesem festgestellte Minimum gewahrt wird, dem Schulerhalter zu. Diese haben die erforderlichen Ausgaben zu veranlassen, und wenn sie sich ein Versäumnis zuschulden kommen lassen, können die höheren Schulbehörden Abhilfe schaffen. Was nötig ist, beschaffen wir. Die oberen Schulbehörden haben lediglich dasi Recht, von uns die Verwendlungen zu verlangen, welche die Schule braucht; sie sind nicht legitimiert, uns aufzutragen, daß wir ein Geschenk annehmen, oder daß wir die Schule mit einem durch das Gesetz nicht verlangten Gegenstand ausstatten, weil jemand diesen Gegenstand schenken will. W7ir verwahren uns auch dagegen, daß die Schenkung als vollzogen betrachtet werde, ohne daß wir sie angenommen haben. 5. Das Ministerium erkennt '[übrigens in seinem Erkenntnis1 an, daß die Schulbehörden dadurch, daß sie dem Schulleiter den Auftrag gaben, das Kruzifix anzubringen, ihre Befugnis überschritten haben. Wenn aber das Ministerium erklärt, die Anbringung und zwar in der Weise, daß das Kruzifix dauernd in der Schule zu bleiben habe, sei dem Pfarrer als Seelsorger zu überlassen, so überschreitet es selbst seine Befugnis. Dem Seelsorger als solchem (abgesehen davon, daß er auch Mitglied des Schulrates ist) steht nach dem Gesetze nur der Religionsunterricht zu; der Unterricht in allen sonstigen Gegenständen ist ausdrücklich jedem konfessionellen Einflüsse entzogen. Ebenso ist die Einrichtung der Schule lediglich Sache des* Schulerhalters und des Ortsschulrates. Es durfte über die beiden hinweg dem Schulleiter nicht der Auftrag zur Anbringung irgend welchen Gegenstandes gegeben werden; um so weniger aber darf sie einem dritten gestattet werden, und ein dritter ist auch der Seelsorger, soweit es sich nicht um den Religionsunterricht handelt, soweit eine dauernde Einrichtung der Schule in Frage steht.

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