Mannheim
Compact Memory

Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union · 1912-01-01 · 1/2 (Januar/Februar 1912) · p. Seite 22

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
Volume
24 (1912)
Issue
1/2 (Januar/Februar 1912)
Date
1912-01-01
Page
Seite 22 (sequence 25)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
96% known words query
IRI
…/9756662-9604469-9604470--2346-9604492
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

1 entity mentions

22 dern lediglich dem dortigen Pfarrer als Seelsorger, der auch die Anbringung des Kruzifixes gefordert habe, zu überlassen sei. Die Rechtsfrage, welche nach dieser Entscheidung vom hohen Verwaltungsgerichtshof zu prüfen sein wird, besteht also darin: ob der Seelsorger irgend einer Kirche oder Religionsgesellschaft berechtigt ist, in einer öffentlichen, nach dem Gesetz interkonfessionellen Schule ein konfessionelles Symbol nicht bloß für einen Religionsunterricht, sondern dauernd anzubringen, auch selbst gegen den Einspruch des Ortsschulrates und der schulerhaltenden Gemeinde. 'Revor wir die Gründe, aus denen die Entscheidung des Ministeriums gesetzwidrig [ist, entwickeln, /wollen wir versichern, daß uns /zur Geltendmachung unseres Rechtes keine Feindseligkeit irgend welcher Art leitet, sondern nebst der Rücksicht auf die gesetzlich anerkannte Interkonfessionalität der Schule hauptsächlich die Sorge für den Frieden in der Schule, der durch die geplante Maßnahme ernst gefährdet wird. Denn es ist zweifellos, daß die israelitische Kultusgemeinde, um die Gleichberechtigung ihrer Konfession, namentlich in einer Israelitengemeinde — zu wahren, die Anbringung eines Symboles des israelitischen Glaubens veranlassen wird. Ebenso zweifellos scheint es uns aber, daß ein solches Nebeneinander der beiden konfessionellen Symbole bei der gegenwärtigen Strömung allerhand Leidenschaften der Schulkinder reizen wird und daßt Handlungen geschehen können, welche den Inhalt des § 303> des Strafgesetzes ausfüllen. Rechtlich führen wir aus: 1. Der Ortsschulrat ist nach dem Gesetze (mähr. L.-G. vom. 12./1. 1870 L.-G.-R. 3) berechtigt, für die Refolgung der Schulgesetze und die denselben entsprechende zweckmäßige Einrichtung des Schulwesens im Schulsprengel zu sorgen (§ 9);. Auf die Ausübung dieser Kompetenz hat er ein subjektives Recht, wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt anerkannt) hat. Ebenso ist die Gemeinde, die innerhalb der Aufträge des Ortsschulrates die Schule auszugestalten hat, in diesem Wirkungskreise berechtigt, für die Einhaltung der 'Gesetze zu sorgen und zur Wahrung dieses ihres Rechtes legitimiert. 2. Nach § 2 des Gesetzes vom 25. Mai 1868 Nr. 48 R.-G.-D. ist der DTnterricht in den übrigen Lehrgegenständen — außer der Religion — in detn öffentlichen Volks- und Mittelschulen! von dem Einflüsse jeder Kirche odter Religionsgesellschaft befreit. Diese Vorschrift verlangt, daß auch der Ausdruck eines solchen Ikonfessionellen Einflusses unterbleibt. 3. Die gleiche Folgerung ergibt sich aus § 2 des Reichsvolksschulgesetzes, welcher jede von Staat, Land oder Ortsgemeinde erhaltene Schule als öffentliche "Anstalt un,d a 1 s solche der Jugend ohne Unterschied des Glaubensbekennt- /

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.