Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Journal
- Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Volume
- 24 (1912)
- Issue
- 1/2 (Januar/Februar 1912)
- Date
- 1912-01-01
- Page
- Seite 21 (sequence 24)
- Language
- German
- Belongs to
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21 „Hoher k. k. Yerwaltungsgerichtsliof! Wir erstatten gegen Wie Entscheidung des .Ministeriums' für Kultus und Unterricht vom 27. September 1911 Z 31333, mitgeteilt mit dem Bescheide des k. k. deutschen Bezirksschulrates Brünn-Land vom 4. November 1911 Z 239/18 Sch, zugestellt am 14. November 1911 durch unsern Vertreter die Beschwerde. ln der Schule der politischen Israelitengemeinde Lomnitz sind nahezu gleich viele katholische und jüdische Schulkinder. Die Beziehungen zwischen ihnen waren :bisher befriedigend. In jüngster Zeit ist aber das Pfarramt Lomnitz bestreb!, der Schule den katholischen Charakter aufzudrücken und gefährdet dndürch den Frieden. Am 12. Oktober 1908 stellte es» an den Ortsschulrat das Verlangen, aus Gemeindemitteln ein Kruzifix anzuschaffen und im Sehulzimmer anzubringen. Der Ortsschulrat lehnte dies ab, erklärte aber, daß gegen die Aufstellung eines Kruzifixe? während des katholischen Religionsunterrichtes selbstverständlich kein Anstand obwalte. Das Pfarramt wendete sich nun an das bischöfliche Ordinariat in Brünn, welches der Schute ein Kruzifix, das im Schulzimmer anzubringen sei, zum Geschenke machen wollte. Die Gemeinde und der Ortsschulrat verweigerten die Annahme des Geschenkes. Der Pfarrer wendete sich an den Bezirksschulrat, und dieser, sowie die weiteren Schulbehörden sprachen den Gefertigten das Recht ab, die Annahme der Schenkung und die Anbringung des Kruzifixes im Schulzimmer (mit Ausnahme des katholischen Religionsunterrichtes; zu verweigern. Das Bewußtsein der Schulbehörden, daß sie hiebei das Gesetz nicht an ihrer Seite haben, gibt sich darin kund, daß jede von ihnen in anderer Art entschied. Der Bezirksschulrat erklärte die Anbringung für zulässig und verfügte die Entfernung während des jüdischen Religionsunterrichtes. Der Landesschulrat erkannte, daß diese Ausnahmsmaßregel den Widerspruch mit der interkonfessionellen Schule zu deutlichem Ausdruck bringe und bestätigte mit der Abänderung, daß das iiri Schulzimmer anzubringende Kruzifix während der israelitischen Religionsstunden nicht zu entfernen, sondern dauernd daselbst zu belassen sei; es werde jedoch der israelitischen Kultusgemeinde und dem deutschen Ortsschulrate in Lomnitz freigestellt, in diesem Schulzimmer für die israelitischen Schulkinder ebenfalls ein geeignetes konfessionelles Symbol an passender Stelle dauernd anzubringen. Das Ministerium für Kultus und Unterricht erkannte., daß konfessionelle Symbole mit der interkonfessionellen Schule und der Schulleitung nicht in Beziehung stehen; es bestätigt aber doch mit dem1 Bemerken, daß die Anbringung des Kruzifixes nicht seitens des Schulleiters zu erfolgen habe, son-