Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Journal
- Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Volume
- 23 (1911)
- Issue
- 11 (11.1911)
- Date
- 1911-11-01
- Page
- Seite 14 (sequence 26)
- Language
- German
- Belongs to
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14 durch Geldzuschüsse unter Zuziehung der kommunalen Armenpflege. 2. Unterstützung von Wanderarmen am Sitze der Kreiskasse; Zuweisung derselben an eine Arbeitsstätte oder Nachweis von Arbeitsgelegenheit. 3. Beförderung von Wanderarmen auf dem kürzesten Wege nach ihrer Heimat und Vergütung der Reisekosten bis zur nächsten Kreiskasse. § 3. Einkünfte. Die Einnahmen des Vereines bestehen aus: 1. den Mitgliederbeiträgen (§ 4), 2. Vermächtnissen und Zuwendungen, 3. etwaigen, zur Deckung eines Abganges notwendigen Zuschüssen der „Jüdischen Zentralstelle für Wanderarmenfürsorge in Oesterreich". § 4. Mitgliedschaft. Die Vereinsmitglieder gliedern sich in ordentliche und außerordentliche. Ordentliches Mitglied ist jede Kultusgemeinde innerhalb des Geltungsbezirkes der Kreis-Armenkasse, die sich verpflichtet, für Wanderarmenzwecke jährlich 2 Kronen per Kopf ihrer Steuerzahler oder wenigstens 2 Prozent ihres Gesamteinkommens an die Kreis-Armenkasse abzuführen. Hievon gibt die Kreis-Armenkasse den vierten Teil an die „Jüdische Zentralstelle für W'anderarmenfürsorge in Oesterreich" weiter. Außerordentliches Mitglied ist jede Einzelperson, die in einer Kultusgemeinde des Kassenbezirkes ansässig ist und die den bisher für Unterstützung der Wanderarmen gegebenen Betrag als Jahresbeitrag im Mindestbetrage von.....Kronen an die Kreis-Armenkasse zahlt oder überhaupt einen Beitrag an mindestens ......Kronen leistet. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur am Schlüsse des Kalenderjahres nach vorheriger dreimonatiger Anzeige zulässig. § 5. Ausschuß. Der Vereinsausschuß besteht aus......von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren zu wählenden Mitgliedern, von denen.....am Sitze der Kreisarmenkasse an-