Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Journal
- Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Volume
- 23 (1911)
- Issue
- 11 (11.1911)
- Date
- 1911-11-01
- Page
- Seite 13 (sequence 25)
- Language
- German
- Belongs to
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13 Dieselben konstituieren sich ad hoc durch .Wahl eines Obmannes und eines Protokollführers und entscheiden mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Obmann. Die Urteile des Schiedsgerichtes sind endgültig. § 9. Statutenänderung. Anträge auf Abänderung der Vereins Statuten können von jedem Mitgliede gestellt werden, müssen jedoch acht Tage vor der Generalversammlung schriftlich angezeigt werden. Die Aenderung ist beschlossen, wenn drei .Vierteile der in der Generalversammlung Anwesenden ihr zustimmen. § 10. Auflösung. Die Auflösung kann nur über Antrag von mindestens zwei Dritteln der in der Generalversammlung Anwesenden und nur mit einer Mehrheit von drei Vierteilen der Anwesenden besclillossen werden. Im Falle der Auflösung fällt das vorhandene Yereinsver* mögen der „Israelitischen Allianz zu Wien", für Zweckte der Wanderarmenfürsorge, zu. Statuten-Entwurf für die Kreis-Armenkassen. § i. Name und Sitz. Der Verien führt den Namen: Jüdische Kreis-Armenkasse von......und hat iseinen Sitz in ... . ... . § 2. Zwecke und Mittel. Der Verein bezweckt eine wirksame Unterstützung der Wanderarmen und Bekämpfung der Ausschreitungen des Wanderbetteis. Mittel zur Erreichung dieses Zweckes sind: 1. Beschäftigung der einheimischen Armen an ihrem Wohnsitze und erforderlichenfalls Unterstützung derselben