Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Journal
- Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Volume
- 23 (1911)
- Issue
- 11 (11.1911)
- Date
- 1911-11-01
- Page
- Seite 12 (sequence 24)
- Language
- German
- Belongs to
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12 teilt das Absolutorium und entscheidet über die vorliegenden oder während der Versammlung eingebrachten Anträge. Der Korstand bestellt aus seiner Mitte einen Präsidenten, zwei Stellvertreter, einen Schriftführer und dessen Stellvertreter, einen Kassier und dessen Stellvertreter. Der Präsident und einer seiner Stellvertreter, der Kassier und dessen Stellvertreter müssen in Wien ansässig sein. § 6. Vorstand. Die Generalversammlung wähl taus ihrer Mitte einen Vorstand, bestehend aus einem' Präsidenten, zwei Stellvertretern, einem1 Schriftführer und dessen Stellvertreter, einem Kassier und dessen Stellvertreter. Der Präsident und einer seiner Stellvertreter, der Kassier und dessen Stellvertreter müssen in Wien ansässig sein. Die Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines werden vom Präsidenten und Schriftführer oder deren Stellvertretern gezeichnet. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens 4 Mit' gliedern beschlußfähig und faßt seyie Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. In dringenden Fällen kann der Präsident oder dessen Stellvertreter Vorstandsbeschlüsse auch durch schriftliche Umfrage bei den Vorstandsmitgliedern einholen, wobei die einfache Mehrheit entscheidet. Der Vorstand verwaltet und verwendet die Einkünfte des Vereine« und erstattet alljährlich der Generalversammlung über Mine Geschäftsführung Bericht. § 7; Vertretung nach Außen. Der Präsident Qder (Jessen Stellvertreter vertritt den Verein nach außen. § 8- Schlichtung von Streitigkeiten. Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern, welche aus dem Vereinsverhältnisse entspringen, werden .über Anrufung beider oder auch nur einer der Streitteile, vom' Präsidenten, die von der Generalversammlung gewählten Schiedsrichter einberufen.