Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Journal
- Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Volume
- 23 (1911)
- Issue
- 11 (11.1911)
- Date
- 1911-11-01
- Page
- Seite 11 (sequence 23)
- Language
- German
- Belongs to
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11 3. Unterstützung leistungsschwacher Kreis- und Ortsarmenkassen. 4. Schaffung von Einrichtungen zur Sichtung und Unterstützung von Wanderarmen, wie z. B. Grenzbureaux, Arbeitsstätten, Arbeitsnachweise. § 3. Mitgliedschaft. Mitglieder der Zentralstelle sind: 1. die im § 2 genannten. Zweigvereine (Kreis-Armenkassen), 2. sonstige Vereine, welche sich mit Armenpflige befassen und Beiträge an die Zentralstelle leisten. Die Mitglieder wählen den Vereinsvorstand, das Schiedsgericht und die Revisoren und erhalten unentgeltlich die Vereinspublikationen. Der Austritt aus dem Verein ist nur am Schlüsse des Kalenderjahres, nach vorheriger dreimonatiger Anzeige, zulässig. § 4. Einkünfte. Die Einkünfte des Vereines bestehen aus: 1. den Beiträgen der Mitglieder, 2. Vermächtnissen und Zuwendungen. § 5- Generaiversammfung. Mindestens alljährlich im ersten Kalenderquartal soll eine Generalversammlung stattfinden, zu welcher die Mitglieder mindestens 14 Tage vorher eingeladen werden. Teilnahmeberechtigt a# dieser Versammlung sind je 2 Vertreter der Zweigvereine und je 2 Vertreter der übrigen, dem' Vereine als Mitglieder beigetretenen Körperschaften. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von einem Drittel ihrer Mitglieder beschlußfähig und faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Ist die Beschlußfähigkeit nicht vorhanden, so kann eine Stunde später eine neue Generalversammlung stattfinden, welche in jeder Zahl beschlußfähig ist. Die Generalversammlung wählt aus ihrer Mitte 12 Vorstandsmitglieder, fünf Schiedsrichter und 2 Kassarevisoren, er