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Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union · 1911-11-01 · 11 (11.1911) · p. Seite 7

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Journal
Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
Volume
23 (1911)
Issue
11 (11.1911)
Date
1911-11-01
Page
Seite 7 (sequence 19)
Language
German
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7 geisterung zu dem gemeinsamen Zwecke zusammenwirken und daß in solcher Weise ein enger und unausgesetzter Kontakt zwischen den einzelnen Faktoren der Gesamtheit der deutschen Judenschaft hergestellt wurde. Zu den vorliegenden Statutenentwürfen bemerken wir nur noch, daß dieselben unter Rücksichtnahme der Anforderungen des österreichischen Vereinsgesetzes sich an das bewährte Muster der deutschen Organisation anschließen. Das deutsche Statut ist auf das Zusammenwirken der vier großen Organisationen: des „Deutschen Hilfsvereins", der „Alliance", des „Gemeindebundes" und der „B. B.-Logen" aufgebaut und diese Korporationen werden in dem Statute auch namentlich genannt. Wir haben lediglich ausgesprochen, daß Mitglieder unserer Zentralstelle außer den Kreis-Armenkassen auch andere juristische Personen sein können, welche sich mit der i\.rmenpflege befassen. Durch diese Bestimmung haben wir den großen Organisationen, der „Israel. Allianz", dem „Oesterr. Gemeindebunde", den „B. B.-Vereinen" und noch anderen Korporationen den Beitritt offen gelassen und diesen Körperschaften durch die Zuweisung von je zwei stimmberechtigten Delegierten für die Generalversammlung eine Gleichstellung mit den Kreis-Armenkassen eingeräumt. Es ist durch diese Bestimmung Vorsorge getroffen, daß auch in der Zentralleitung, d. h. im Vorstande der Zentralstelle jene großen Organisationen eine ihrer Bedeutung und ihrer Beitragsleistung entsprechende Vertretung erfahren. Wir unterbreiten somit die Statutenentwürfe Ihrer Beratung und Beschlußfassung, wobei wir bemerken, daß uns von der „Deutschen Zentralstelle" auch das gesamte Drucksortenmaterial an Instruktionen, Abfertigungs- und Meldekarten, Aufrufen usw. zugesendet wurde. Wir glauben jedoch, daß die heutige Sitzung des Exekutivkomitees sich mit diesen Details noch nicht befassen, sondern diese Installationsarbeiten einem zu entsendenden Subkomitee übertragen soll, welches nach Genehmigung der Statuten und Konstituierung der Zentralstelle die Arbeiten durchzuführen hätte. Dagegen wäre heute schon darüber Beschluß zu fassen, wie die Gründung der Kreis-Armenkassen gleichzeitig mit der Schaffung der Zentralstelle ins Werk zu setzen wäre. Wir sind der Meinung, daß einige prominente Herren jener Kultusgemeinden, welche als Sitz der künftigen Kreisarmenkassen ausersehen sind, als Proponenten die Statuten bei der betreffenden Landesstelle einzureichen und sodann die Anmeldung der dem Rayon der einzelnen Kreis-Armenkassen zugehörigen Kultusgemeinden zu bewerkstelligen hätten. Sind die Statuten der Zentralstelle und der Kreisarmenkassen genehmigt, dann werden wir sofort praktisch zu arbeiten beginnen und wir zweifeln nicht daran, daß im Laufe einer kurzen Zeit

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