Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Journal
- Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Volume
- 21 (1909)
- Issue
- 1 (1.1909)
- Date
- 1909-01-01
- Page
- Seite 29 (sequence 34)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 97% known words query
- IRI
…/9756662-9604303-9604304--2186-9604335- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
29 aus der Patsche. Der entsprechenden „Belehrung" über den Geltungsbereich der Staatsgrundgesetze ist er wohl nicht entgangen. Mit Rücksicht darauf, dass die Angelegenheit in einer für uns sachlich befriedigenden Weise erledigt wurde, haben wir die uns vorgelegte Anfrage der Prager Statthalterei, ob die „Union" unter diesen Umständen auf die formale Erledigung ihres Rekurses verzichten wolle, zustimmend beantwortet und somit die Zurückziehung unseres Rekurses zu Protokoll gegeben. * * In der Sitzung des Abgeordnetenhauses vom 20. Jänner d. J. haben die Abgeordneten Dozent Dr. Mahl er und Genossen an den Minister des Innern in dieser Angelegenheit folgende Interpellation gerichtet: „Die Bevölkerung Oesterreichs ist, soweit sie nicht privilegierten Nationen und Klassen angehört, bezüglich der Geltung der Gesetze und speziell auch der Staatsgrundgesetze nicht allzu sehr verwöhnt. Dass aber ein hoher Beamter von Amts wegen die Staatsgrundgesetze als ungültig erklärt, ist selbst bei uns ein Novum, das schon seiner Ungeheuerlichkeit wegen nicht ruhig hingenommen werden kann. Der Fall ist folgender: Die Stadtgemeinde Asch hat in einer öffentlichen Ausschreibung zur Besetzung der Stelle eines Stadtsekretärs die Beibringung des Taufscheines gefordert. Am 18. August hat die Oesterreichisch-Israelitische Union" bei der Ascher Bezirkshauptmannschaft hiergegen Beschwerde geführt und die Annullierung dieser dem Staatsgrundgesetze über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger vom 21. Dezember 1867, RGBl. Nr 142, widersprechende Ausschreibung verlangt, Der Herr Bezirkshauptmann hat auf diese Beschwerde die längste Zeit gar nicht geantwortet. Erst als die „Oesterreichisch-Israelitische Union" in einer Eingabe an das Ministerium des Innern die Erledigung urgierte, kam vom Herrn Bezirkshauptmann folgende vom 5. November 1908, Z. 16.542, datierte Erledigung : „An die „Oesterreichisch-Israelitische Union" in Wien. Auf die Beschwerde vom 18. August 1908, betreffend die Ausschreibung der Stelle eines Stadtsekretärs für die Gemeinde Asch, findet die k. k. Bezirkshauptmannschaft Asch sich nicht veranlasst, die Stellenausschreibung des Stadtrates Asch, ddo. 21. Juli 1908 zu annullieren. Die Ausschreibung fraglicher Stelle ist nach den in diesem Falle einzig und allein massgebenden Bestimmungen des § 32 der Gemeindeordnung für Böhmen vom 16. April 1864 und der