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Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union · 1909-01-01 · 1 (1.1909) · p. Seite 6

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Journal
Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
Volume
21 (1909)
Issue
1 (1.1909)
Date
1909-01-01
Page
Seite 6 (sequence 11)
Language
German
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G „Wer andere zu Feindseligkeiten wider die verschiedenen Nationalitäten (Volksstämme), Religions- oder andere Gesellschaften, einzelne Klassen oder Stände der bürgerlichen Gesellschaft oder wider gesetzlich anerkannte Körperschaften, oder überhaupt die Einwohner des Staates zu feindseligen Parieiungen gegen einander auffordert, aneifert oder zu verleiten sucht, ist eines Vergehens schuldig usw." Dieser Paragraph ist äusserst deutlich, und es gibt kein anderes Recht, welches so ausreichende Bestimmungen enthält, wie unser viel verlästertes altes Strafgesetz. Es ist allerdings nur eine Frage, wie es gehandhabt wird. Ich mache Sie nun auf folgende Worte in diesem Paragraph aufmerksam, da sie für uns von besonderer Wichtigkeit sind. Man könnte nämlich vielleicht sagen, dass in dem Erlasse des Ministerpräsidenten ßienerth bloss von „Nationen" die Rede sei, die Juden seien aber keine Nation. Nun aber gebraucht der § 302 ausdrücklich die Worte: „Aufreizung gegen eine Nationalität. Religionsgesellschaft, einzelne Klassen oder Stände." Der Schutz dieser gesetzlichen Bestimmung ist also ein umfassender. Redner zitiert noch drei Entscheidungen des obersten Gerichtshofes, welche den Boykott als „Feindseligkeit" im Sinne des Strafgesetzes definieren. Wenn wir im Zusammenhang mit diesen Entscheidungen des obersten Gerichtshofes uns den § 302 ansehen, so müssen wir eigentlich sagen, dass wir gegen den Boykott glänzend geschützt sind. — Ich habe in unserer Normaliensammlung nachgesehen und herauszufinden mich bemüht, wann der Boykott zum erstenmal unsere Verwaltungsbehörden beschäftigt hat. Merkwürdigerweise hat es sehr lange gedauert. Während in Deutschland schon zu Anfang der 80 er Jahre der Boykott die Behörden beschäftigt hat, habe ich unter den Normalien einen Erlass vom 20. Mai 1897 vom Ministerium des Innern vorgefunden, welcher ebenfalls auf den § 302 hinweist, und die Behörden auffordert, die Staatsanwälte von jedem Boykott in Kenntnis zu setzen, damit sie die Anklage gegen die Urheber erheben. Im Zusammenhange mit diesem Erlass des Ministeriums des Innern will ich nun den jetzigen Erlass des Ministerpräsidenten Bienerth gegen den nationalen Boykott in Böhinen und Mähren vorlesen. Dieser Erlass hat einen merkwürdigen Eindruck erweckt. Wir sind nicht sicher, ob er der Initiative des Ministerpräsidenten entsprungen ist, ob er in Oesterreich geboren wurde oder in Deutschland, da Stimmen laut wurden, die sagten: Das lassen wir uns nicht gefallen, dass man unsere Waren boykottiere. Es sind dies nur Eindrücke und Stimmungen, welche keineswegs feststehen. Aber es wäre nicht das erstemal, dass in unsere Politik eine gewisse Richtung von aussen hineingetragen wird. Der Mini-

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