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Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union · 1909-01-01 · 1 (1.1909) · p. Seite 5

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Journal
Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
Volume
21 (1909)
Issue
1 (1.1909)
Date
1909-01-01
Page
Seite 5 (sequence 10)
Language
German
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Verfassungsgesetzgebung durch zwei Patente des Kaisers eingeleitet wurde. Ich möchte Ihnen eine Stelle aus dem Februarpatente vorlesen. Im Punkt VI heisst es : „verkünden Wir hiermit diesen ganzen Inbegriff von Grundgesetzer. als die Verfassung Unseres Reiches, wollen und werden unter dem Schutze des Allmächtigen diese hiermit feierlich verkündeten und angelobten Normen nicht nur selbst unverbrüchlich befolgen und halten, sondern verpflichten auch Unsere Nachfolger in der Regierung, sie unverbrüchlich zu befolgen, zu halten, und dies auch bei ihrer Thronbesteigung in dem darüber zu erlassenden Manifeste anzugeloben." Ein wichtiger Teil dieser Rechte und Gesetze ist in dem Staatsgrundgesetze vom 21. Dezember 1867 enthalten, welches von den allgemeinen Staatsbürgerrechten handelt. Da möchte ich die für uns Juden wichtigsten Bestimmungen daraus vorlesen : Artikel 2: „Vor dem Gesetze sind alle Staatsbürger gleich.'-' — Artikel 3: „Die öffentlichen Aemter sind für alle Staatsbürger gleich zugänglich." — Artikel 6: „Jeder Staatsbürger kann an jedem Orte des Staatsgebietes seinen Aufenthalt und Wohnsitz nehmen, Liegenschaften j eder Art erwerben und über dieselben frei verfügen, sowie unter den gesetzlichen Bedingungen jeden Erwerbszweig ausüben." Dann sind es noch zwei Artikel, welche für uns Juden von besonderer Wichtigkeit sind, Artikel 14: „Die volle Glaubens- und Gewissensfreiheit ist jedermann gewährleistet. Der Genuss der bürgerlichen und politischen Rechte ist von dem Religionsbekenntnisse unabhängig" — und Artikel 19: „Alle Volksstämme des Staates sind gleichberechtigt, und jeder Volksstamm hat ein unverletzliches Recht auf Wahrung und Pflege seiner Nationalität und Sprache?" Das sind die Grundgesetze des österreichischen Staatsbürgerrechtes, die jeder Monarch, der in Oesterreich den Thron besteigt, beschwört, die jeder Staatsbeamte und insbesonders jeder Minister beschwören muss, bevor er sein Amt antritt. Ich habe Ihnen früher aus dem Buche des Herrn Professors Philippovich die Stelle zitiert, in welcher er sagt, dass dem Staate zumeist keine Mittel gegeben sind, gegen den Boykott aufzutreten. Nun ist aber vor kurzem ein Erlass des Ministerpräsidenten Bienerth gegen den nationalen Boykott in Böhmen und Mähren erschienen, der eigentlich die Veranlassung zur heutigen Besprechung bildet. Ich möchte Ihnen nun die Mittel bekannt geben, welche unserem Staate gegen den Boykott zur Verfügung stehen. Wir haben den § 302 in unserem Strafgesetzbuche, welcher vollkommen ausreichende gesetzliche Bestimmungen zum Schutze gegen den Boykott enthält Dieser § 302 besagt:

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