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Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union · 1909-01-01 · 1 (1.1909) · p. Seite 4

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Journal
Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
Volume
21 (1909)
Issue
1 (1.1909)
Date
1909-01-01
Page
Seite 4 (sequence 9)
Language
German
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kommt noch, dass wenige Zeilen unter dieser theoretischen Feststellung eine Stelle vorkommt, welche folgendermassen lautet: „Die planmässige Agitation für solchen freiwilligen Ausschluss von Personen oder von Waren vom Verkehr, um dadurch bestimmten Personen Schaden zuzufügen, vermag aber über den Betroffenen solches Unheil zu verhängen, dass sie ihm zur Sperrung seines Betriebes, zur Auswanderung zwingen und zum vollständigen Ruin führen kann." Noch eine dritte Stelle habe ich mir angemerkt, als Beweis dafür, dass oft bei sehr bedeutenden Gelehrten manchmal eine gewisse Weltfremdheit zu bemerken ist. Er gibt wohl zu, dass es nicht in Ordnung ist, dass Boykott existiere, aber der Staat besitze heute keine Mittel, um dagegen aufzutreten, und dem Staate sei es auch gar nicht möglich, den eigentlichen Urheber herauszufinden. Das, meine geehrten Herren, das ist weltfremd. Denn ich werde mir erlauben, Ihnen im Verlaufe meiner weiteren Ausführungen zu zeigen, dass speziell im österreichischen Recht dem Staate ganz bedeutende Machtmittel in die Hand gegeben sind, um derartige Boykottbewegungen zu unterdrücken und auch deren Urheber, sowohl Agitatoren, als auch die Zeitungen zu bestrafen. Gegen letztere steht dem Staate nebst dem objektiven Verfahren auch das subjektive Verfahren gegen die Autoren des betreffenden Artikels zur Verfügung. Wenn ich Boykott im Zusammenhang mit Staatsbürgerrecht bespreche, so wollte ich damit andeuten, dass ich die Boykottbewegung gegen die Juden, welche in Oesterreich zweifellos ein Stück der allgemeinen Judenfrage ist, doch von einem Standpunkt aus betrachten kann, der kein rein jüdischer ist, von einem Standpunkt, den jeder gerecht denkende Mensch einnehmen muss. Ich kann Ihnen, meine verehrten Herren, es nicht ersparen, einige Bestimmungen aus unseren Gesetzen vorzulesen, aus welchen Sie den Inbegriff der Staatsbürgerrechte ersehen werden. Betrachten wir den Staat als eine Zwangsgenossenschaft, in die wir hineingeboren werden, von der wir aber auch die Erfüllung gewisser Pflichten gegen uns erwarten können. Ich muss in erster Linie an diejenigen gesetzlichen Bestimmungen gehen, welche das Staatsbürgerrecht als den Inbegriff der Rechte der Angehörigen des Kaisertums Oesterreich umfasst, und hier stellt sich schon die erste Schwierigkeit ein. Es gibt ja gar kein Kaisertum Oesterreich, es gibt nur die im österreichischen .Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder. Staatsbürgerrecht, das ist der einzige Begriff, in dessen Verbindung das Wort Oesterreich erscheint. Es gibt zwar kein Kaisertum Oesterreich, wohl aber ein österreichisches Staatsbürgerrecht. Gestatten Sie mir, dass ich Ihnen nur ganz kurz einige Bestimmungen daraus vorlese. Sie wissen, dass unsere

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