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Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union · 1908-12-01 · 12 (12.1908) · p. Seite 8

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Journal
Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
Volume
20 (1908)
Issue
12 (12.1908)
Date
1908-12-01
Page
Seite 8 (sequence 10)
Language
German
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8 lande rn des Reiches von den antisemitischen Parteien ohne Unterschied der Nationalität gegen die Staatsbürger jüdischen Glaubens gehandhabt wird. Mit Rücksicht auf die Notorietät dieser Zustände muß es befremdlich erscheinen, daß sich die Wahrnehmungen und Weisungen Eurer Exzellenz nur auf den „nationalen" Boykott und nur auf Böhmen und Mähren beschränken. Unser Straf- und Preßgesetz kennt keine Unterscheidung zwischen strafbaren Handlungen, die nationalen Motiven entspringen, und solchen, deren Beweggrund ein konfessioneller ist. Tatsächlich trägt der konfessionelle Boykott genau dieselben Merkmale an sich wie der nationale. Auch durch den ersteren wird, um die treffenden Worte Eurer Exzellenz zu zitieren, „planmäßig darauf hingearbeitet, den Angehörigen der jüdischen Konfession wirtschaftlich den Boden zu entziehen, sie zu schädigen, ihren alten Geschäftskreis und ihre langjährigen Verbindungen zu stören". Die Folgerungen, die Eure Exzellenz an diese Feststellung knüpfen und die in den Sätzen gipfeln: „Der Staat kann nicht zugeben, daß durch den nationalen Boykott die friedliche Erwerbstätigkeit der Bevölkerung gestört wird; er kann nicht Agitationen zulassen, welche Existenzen gefährden oder vernichten und den ruhigen Gang; des täglichen Lebens rücksichtslos unterbrechen." müßten daher logischerweise und dem Geiste der Gesetze entsprechend auf jede Art von Boykott, also auch auf den konfessionellen, Anwendung finden. Demgemäß definieren auch die Plenarents c h e i - düngen des Obersten Gerichtshofes den Boykott überhaupt als eine strafbare Handlung im Sinne des § 302 StG., der nicht nur von „Feindseligkeiten wider die verschiedenen -Nationalitäten (Volksstämme)", sondern auch von solchen wider „Religions- oder anderen Gesellschaften, einzelne Klassen oder Stände der bürgerlichen Gesellschaft" spricht. Zahllose Eingaben, welche wir in den letzten Jahren wegen. Nichtbeachtung des im Gesetze festgelegten und durch die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes bekräftigten Grundsatzes der Strafbarkeit des Boykotts an das hohe Justizministerium richten mußten, beweisen, daß es nicht überflüssig ist, die Behörden von autoritativer Seite an ihre Pflicht zu erinnern. So erfreulich es demnach ist, daß Eure Exzellenz zu energischem, um Stellung und Einfluß der Urheber unbekümmertem Einschreiten gegen jeden Versuch der Aufreizung zum Boykott mahnen, so gefährlich und bedauerlich ist es, diese Mahnung nur auf den gegenwärtigen nationalen Boykott in

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