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Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union · 1908-12-01 · 12 (12.1908) · p. Seite 6

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Journal
Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
Volume
20 (1908)
Issue
12 (12.1908)
Date
1908-12-01
Page
Seite 6 (sequence 8)
Language
German
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6 diesen Aemtern verwehrt. Einzelne Ausnahmen«bestätigen nur die Regel. Die Geschichte der Boykottbewegung in Österreich ist ein geradezu klassisches Zeugnis dafür, wie in diesem Reiche jede Frage des Rechtes sich in eine nackte Machtfrage umsetzt. Unsere Gesetze so wenig wie die Entscheidungen des höchsten Tribunals lassen einen Zweifel darüber, daß der Boykott, in welcher Gestalt und aus welchen Motiven immer eine strafbare Handlung ist. Trotzdem ließen die Staatsanwälte und Bezirkshauptleute allerwegen, in Wien und Niederösterreich, in Böhmen und Mähren, in Steiermark und Tirol, in Galizien und in der Bukowina ungestraft gegen die Juden hetzen. Als aber zuletzt Czechen und Deutsche nicht mehr mit einander die Juden boykottierten, sondern die wirtschaftliche Abschließung gegen einander praktizierten, als in Laibach und Prag die Deutschen, in Brüx und Reichenberg die Czechen verprügelt wurden, als deutschem Zucker und czechischem Bier das Absatzgebiet beschränkt werden sollte, da drohte die Boykottbewegung die parlamentarischen Kreise der Regierung zu stören, da gefährdete sie die Aussichten auf eine neue Koalition, und flugs erinnerte der Ministerpräsident den Leiter des Justizministeriums in einer öffentlichen Kundgebung, daß es ja ein Straf- und ein Preßgesetz gäbe, mit deren Hilfe man den nationalen Boykott in Böhmen und Mähren unterdrücken könne. Die sprichwörtliche österreichische Schlamperei ist niemals drastischer illustriert worden, als durch diesen Erlaß, der die Anwendung des Strafgesetzes nur auf eine bestimmte Art des Boykotts und in einem begrenzten Staatsgebiete anwendet, statt klar und deutlich auszusprechen, daß jede Art von Boykott eine strafbare Handlung sei und überall verfolgt werden müsse, wo immer und gegen wen immer sie begangen werde. Freiherr von Bienerth hat mit dieser einseitigen, hinkenden Auslegung der Gesetze nur neuerdings bestätigt, daß für alle antisemitischen Sünden in diesem Staate die Organe der Justiz und der politischen Verwaltung verantwortlich sind. Die Untergrabung des Rechtsbewußtseins auch nur auf einem Punkte des öffentlichen Lebens zieht naturgemäß die Gewöhnung der Massen an die Rechtlosigkeit und damit die Mißachtung der Gesetze auch auf anderen Punkten nach sich. Es wäre überaus verlockend, hier noch auf ein anderes Thema einzugehen und die Frage aufzuwerten, ob denn nicht gerade die Regierung eines Staates, welcher eben jetzt an seinem eigenen Leibe die traurigen Wirkungen eines Boykotts spürt, der seit der Kontinentalsperre Napoleons nicht seines Gleichen hatte, alle Ursache hätte, im eigenen Hause die Verwerflichkeit des Boykotts nicht nach bloßen Opportunitätsgründen zu beurteilen.

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