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Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union · 1908-11-01 · 11 (11.1908) · p. Seite 21

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Journal
Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
Volume
20 (1908)
Issue
11 (11.1908)
Date
1908-11-01
Page
Seite 21 (sequence 26)
Language
German
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21 Der Landesverband zur Hebung des Fremdenverkehres in Tirol muss an diesen Auslassungen seine Freude haben. In den Dolomiten, in Bozen, Meran und im Vintschgau füllen Tausende wohlhabender jüdischer Familien die grossen Hotels. Was wären Toblach, Landro, Madonna di Campiglio, Sulden, Tiafoi, Igls und Gossensass ohne die jüdischen Sommergäste? Als vor einigen Monaten der tirolische Markt Zirl ein Raub der Flammen und das Zillertal von einer verheerenden Wasserkatastrophe heimgesucht wurde, flössen die Spenden für die Verunglückten aus jüdischen Kreisen am reichlichsten. Und zum Danke dafür beschuldigt der Herr Sekretär des Landesverbandes zur Hebung des Fremdenverkehres die Juden, dass sie schwindelhafte Praktiken in das geschäftliche Leben eingebürgert haben. Ist es nicht eine schwindelhafte Praktik erster Güte, den Juden im Sommer das Geld abzuknöpfen und sie im Winter zu beschimpfen? — Die entsprechende Konklusion mag aus dieser Tatsache jedermann selbst ziehen. Verletzung des Marktrechtes. Der tapfere deutschnationale Gemeindeausschuss von Eger hat beschlossen, Juden und Tschechen den Zutritt zu den Egerer Märkten zu verwehren. Wir haben deshalb an das Ministerium des Innern folgende Eingabe gerichtet: „Nach einer Meldung des in Wien erscheinenden „Deutschen Volksblatt" vom 13. Oktober d. J. (Abendblatt), hat d«r Gemeindeausschuss der Stadt Eger am 12. Oktober mit Stimmeneinhelligkeit folgenden Beschluss gefasst: „Der Stadlrat hat die Verfügungen zu treffen, dass allen tschechischen und jüdischen Händlern und Verkäufern ohne Ausnahme die Zuweisung von Standplätzen für die Märkte in Eger zu versagen seien." Da dieser Beschluss sowohl mit dem Art. 14 des St.-Gr.-G. v. 21. Dez. 1867, R.-G.-Bl. Nr. 142, als auch mit den Bestimmungen der Gewerbeordnung (§§ 62 u. 68), wonach Jedermann berechtigt ist, die Märkte mit allen im Verkehre gestatteten Waren zu beziehen, und allen Marktbesuchern im Betriebe ihrer Marktgeschäfte die gleiche Befugnis zusteht, im Widerspruche steht, erheben wir gegen den oben zitierten Beschluss B eschwerde und stellen an das hohe k. k. Ministerium des Innern die Bitte: Dasselbe geruhe kraft des staatlichen Aufsichtsrechtes die k. k. Bezirkshauptmannschaft Eger anzuweisen, den ungesetzlichen Beschluss des Gemeindeausschusses zu sistieren." — Ueber den Erfolg dieser Beschwerde werden wir berichten.

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