Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Journal
- Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Volume
- 20 (1908)
- Issue
- 11 (11.1908)
- Date
- 1908-11-01
- Page
- Seite 16 (sequence 21)
- Language
- German
- Belongs to
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16 „Euer Exzellenz! Am 4. d. M. wurde aus dem Dorfe Kretowice bei Zbaraz ein löjähriges Mädchen. Hin de Wieselthier, während die Eltern im Bethause waren . von Bauern entfuhrt und ins Kloster der Feliziane rinnen in Krakau gebracht, wo es verbleibt. Das Bezirksgericht Zbaraz hat mit Beschluss vom 20. Oktober d. J. das Bezirksgericht Krakau aufgefordert, die minderjährige Wieselthier aus dem Kloster der Felicianerinuen zu nehmen und der Polizei in Krakau, respektive den sich meldenden Eltern zu übergeben. So klar und deutlich war noch keine Entscheidung in den Wegtaufen-Angelegenheiten. Unser Vertreter, Dr. Eaphael Landau in Krakau, meldete sich gestern beim Krakauer Bezirksgerichte und verlangte den Vollzug des gerichtlichen Beschlusses, worauf ihm der Referent erklärte, er habe bereits gestern die Wieseithier im Kloster verhört (!), und nachdem sie erklärte, sie wolle sich taufen und befürchte, daran von den Eltern gehindert zu werden, so wird er (der Richter) vorläufig den Vollzug s i s t i e r e n und die Akten neuerlich dem Bezirksgerichte Zbaraz übermitteln mit der Anfrage, ob das dortige Gericht bei seinem Beschlüsse beharre. Da dieser Vorgang als ein absolut ungesetzlicher bezeichnet werden muss und direkt als eine Rechtsverweigerung zu betrachten ist, begab sich Dr. Landau zum Oberlandesgerichts-Präsidenten Dr. Hausner, doch blieb auch diese Intervention ohne Erfolg. Die Wegtaufen in Galizien und deren gerichtliche Erledigung, oder besser gesagt, Nichterledigung, wachsen sich zu einem wahren Justizskandal heraus. Insbesondere in dem vorliegenden Falle, hatte der Referent des Krakauer Bezirksgerichtes nicht das Recht, mit dem entführten Mädchen ein neuerliches Verhör anzustellen und sie darüber zu befragen, ob sie in das Elternhaus zurückkehren wolle oder nicht Das Bezirksgericht Krakau hatte lediglich den strikten Auftrag des Bezirksgerichtes Zbaiaz zu vollziehen und das angestellte Verhör bedeutet somit eine, gelinde gesagt, nicht zu rechtfertigende Ueberschreitung seiner Befugnisse. Die fortdauernde Rechtsverweigerung in zahlreichen Fällen zwingt uns schliesslich, von allen gesetzlichen Mitteln Gebrauch zu machen und, wenn diese Mittel nicht zum Ziele führen, uns in die weiteste Oeffentlickeit zu flüchten. Es wäre bedauerlich, wenn wir nicht Euerer Exzellenz allein, sondern der ganzen gesitteten Welt die Frage zur Entscheidung vorlegen müssten, ob in Oesterreich wirklich noch Recht und Gesetz oder die brutalste Willkür herrscht. Wir stellen an Eure Exzellenz die Bitte, ungesäumt die vom Krakauer Bezirksgerichte geübte Rechtsverweigerung abzu-