Mannheim
Compact Memory

Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union · 1908-11-01 · 11 (11.1908) · p. Seite 12

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
Volume
20 (1908)
Issue
11 (11.1908)
Date
1908-11-01
Page
Seite 12 (sequence 17)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
97% known words query
IRI
…/9756662-9603886-9604221--2085-9604235
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

1 entity mentions

12 nehmen. Es sollen noch zwei weitere Bände erscheinen und der vierte Band wird von den messianischen Hoffnungen und Träumen im Bereich der Juden zu berichten haben. Man darf ihm mit höchster Erwartung entgegensehen und das kulturhistorische Verdienst der Publikation von August Wünsche kann gar nicht genug betont und gar nicht überschätzt werden. ,.Der Zeitgeist". Aus unserem Rechtsschutz- und Abwehr-Bureau. Das konfiszierte Staatsgrundgesetz. Dem Herrn Bezirkshauptmann von Asch in Böhmen — sein Name ist leider auf dem betreffenden Schriftstücke unleserlich — hat es beliebt, mit einem einzigen Federzuge die Staatsgrundgesetze zu sistieren. Am 18. August haben wir bei der Ascher Bezirkshauptmannschaft darüber Beschwerde geführt, dass die Stadtgemeinde Asch in einer öffentlichen Ausschreibung zur Besetzung der Stelle eines Stadtsekretärs die Beibringung eines Taufscheines forderte, und die Annullierung dieser dem Staatsgrundgesetze über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger vom 21. Dezember 1867, RGBl. Nr. 142, verlangt. Der Herr Bezirkshauptmann hat auf diese Beschwerde die längste Zeit gar nicht geantwortet. Erst als wir in einer Eingabe an das Ministerium des Innern die Erledigung urgierten, kam uns vom Herrn Bezirkshauptmann folgende, vom 5. November datierte, in mehrfacher Hinsicht höchst interessante Zuschrift zu: Z. 16.542. „An die „Oesterreichische Israelitische Union■' in Wien. Auf die Beschwerde vom 18. August 1908, betreffend die Ausschreibung der Stelle eines Stadtsekretärs für die Gemeinde Asch, findet die k. k. Bezirkshauptmannschaft Asch sich nicht veranlasst, die Stellenausschreibung des Stadtrates Asch ddo. 21. Juli 1908 zu annullieren. Die Ausschreibung fraglicher Stelle ist nach den in diesem Falle einzig und a 11 e i n (!) massgebenden Bestimmungen des § 32 der Gemeindeordnung für Böhmen vom 16 April 1864 und der §§ 1, 2 und 3 des Landesgesetzes vom 29. Mai 1908, Z. 35 RGBl., über die Regelung der Dienstverhältnisse der bei den Gemeinden im Königreiche Böhmen angestellten Beamten erfolgt. Mit dem bezogenen Staatsgrundgesetze vom 21. Dezember 1867, RGBl. Nr. 142, hat vorliegende Angelegenheit überhaupt nichts zu tun. Der k. k. Bezirkshauptmann : (Unterschrift unleserlich.)"

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.