Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Journal
- Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Volume
- 20 (1908)
- Issue
- 11 (11.1908)
- Date
- 1908-11-01
- Page
- Seite 4 (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
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4 Hiebei halten wir an dem Wunsche lest, dass behufs E r w e i t ernng des Wahlrechtes die Festsetzung des obligatorischen Steuerminimums an 1 zehn Kronen durchgeführt werde. 3. Immer wieder betonen wir die Notwendigkeit, dass der Aufwand für Kultuszwecke und W'ohltätigkeits-Angelegenheiten in weise Uebereinstimmung mit den Einnahmen der Kultusgemeinde gebracht und nichts äusseracht gelassen werde, was ohne Preisgabe der unserer Gemeinde obliegenden Pflichten eine Entlastung des Budgets herbeiführen könnte. Eine derartige Erleichterung könnte insbesonders durch die Inanspruchnahme einer aus gesetzlicher Verpflichtung erwachsenden angemessenen Beitragsleistung von Stadt und Land für jüdische Kranke und Arme erzielt werden. Mit der Geltendmachung dieses Anspruches würde aber zugleich der Vorstand der Kultusgemeinde seinen festen Willen bekunden, auch in seinem statutarischen Wirkungskreise sich jederzeit und überall für die volle bürgerliche Gleichberechtigung der jüdischen Bevölkerung einzusetzen. 4. Nicht nur aus budgetären, sondern auch aus sozialpolitischen Gründen verlangen wir, dass die Vergebung von Arbeiten undLieferungen der Gemeinde nur auf dem Wege öffentlicher Konkursausschreibungen erfolge und dass hiebei unsere durch Boykott und Kreditentziehung schwer geschädigten jüdischen Handwerker und Gewerbetreibenden, deren Leistungen als einwandfrei anerkannt sind, jederzeit berücksichtigt und gefördert werden. 5. Als [selbstverständlich hat zu gelten, dass jedes Mitglied des Kultusvorstandes während der Dauer seiner Funktion von auf Gewinn abzielenden Geschäftsverbindungen mit der Gemeinde ausgeschlossen ist. W^'-'ü |;' |6. Die segensreich wirkenden T e m p e 1 v e r e i n e, die durch private und opferwillige Initiative unserer Glaubensgenossen der Gemeinde die Sorge um die religiösen Bedürfnisse der Bevölkerung tragen helfen, verdienen in vollem Masse die wohlwollende Förderung und Unterstützung des Vorstandes. Wir treten dafür ein, dass nicht nur die Subventionierung dieser Vereine nach bestimmten, gerechten Normen geregelt werde, sondern dass auch ihr amtlicher Wirkungskreis, soweit dies statutarisch nur zulässig ist, erweitert und derart allmählich ein territorialer Ausbau der Kultusgemeinde angebahnt werde. §# 7. Dieser territoriale Ausbau, der durch Zahl und Verteilung derT Wiener Gemeindegenossen immer dringender wird, kann nur gefördert werden, wenn den Bezirkskommissionen ein erhöhtes Mass autonomer Betätigung, insbesonders auf