Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Journal
- Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Volume
- 20 (1908)
- Issue
- 10 (10.1908)
- Date
- 1908-10-01
- Page
- Seite 19 (sequence 22)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 90% known words query
- IRI
…/9756662-9603886-9604184--2054-9604205- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
19 Getreide an einen Juden in Marienbad absetzt und seine Drohungen nicht ausführe. Mit Rücksicht auf die traurige Tatsache, dass ein Jude, der den Mut hat, sein Judentum einzugestehen, einen Ort in Westböhmen fluchtartig verlassen muss, um nicht etwa erschlagen zu werden, veranlasste uns, den Namen des rabiaten „Gemeindevorstandsmitgliedes" festzustellen. Der Mann heisst Wendelin Popp, und wir nahmen Veranlassung, sein Auftreten der besonderen Beachtung der zuständigen Behörde zu empfehlen. Ungesetzliche Stellenausschreilmngen. Im Septemberhefte haben wir berichtet, dass das Präsidium des mährisch-schlesischen Oberlandesgerichtes die Stelle eines Maschinisten für das neue Zivilgerichtsgebäude in Brünn ausgeschrieben und in dieser öffentlichen Ausschreibung die Beibringung des Taufscheines gefordert habe. Wir haben deshalb in einer Eingabe an den Präsidenten des genannten Oberlandesgerichtes Beschwerde geführt und erhielten mit anerkennenswerter Raschheit schon tagsdarauf die folgende Erledigung: „An die geehrte Oesterreiehisch-Israelitische Union in Wien, IX., Universitätsstrasse 8. Mit Bezugnahme auf die geschätzte Zuschrift vom 11. September 1908 beehrt sich das Oberlandesgerichtspräsidium mitzuteilen, dass die Annahme zutrifft, es sei nur aus Versehen von den Bewerbern um die Maschinistenstelle für, das neue Zivilgerichtsgebäude die Vorlage eines Taufseheines gefordert worden. Dies ist aus der böhmischen Ausfertigung der Verlautbarung (Beilage I) ersichtlich. Das Oberlandesgerichtspräsidium hat infolgedessen bereits am 6. September 1908 die neuerliche Ausschreibung laut Beilage II veranlasst. Brünn, am 12. September 1908. Bleyleben m. p. Tatsächlich ist in der böhmischen Ausfertigung, die am 23. August in der „Morawska Orlice" erschien, die Beibringung des Tauf- oder Geburtsscheines verlangt und in der neuerlichen deutschen Ausschreibung im „Tagesboten aus Mähren und Schlesien" vom 7. September die Gesetzwidrigkeit behoben.