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Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union · 1908-10-01 · 10 (10.1908) · p. Seite 15

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Journal
Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
Volume
20 (1908)
Issue
10 (10.1908)
Date
1908-10-01
Page
Seite 15 (sequence 18)
Language
German
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15 Am 23. Juni hat das Rechtsschutzbureau der Oesterreichisch-IsraelitischenUnion"in Wien dem Minister des Innern Dr. v. Bienerth eine Beschwerde mit der Darstellung des Sachverhaltes überreicht, die jedoch bisnun nicht erledigt wurde. Ich ersuchte hierauf telegraphisch das Bezirksgericht Mosciska, es möge das Bezirksgericht Krakau auffordern, die zwangsweise Eückgabe des Mädchens aus dem Kloster zu vollziehen, doch dieses Gericht wies mich mit diesem Ansuchen an das Bezirksgericht Krakau. Meine diesbezügliche Eingabe an das Krakauer Bezirksgericht wurde ohne meritorische Erledigung dem Bezirksgerichte Mosciska zur Amtshandlang übermittelt, weshalb ich hierüber eine Beschwerde beim Präsidium des Krakauer Oberlandes g er ichtes überreichte. Das Bezirksgericht Mosciska wies mich wiederum an das Krakauer Bezirksgericht, welches mit Beschluss vom 19. August 1908, Nc. XX. 859/8, die Vollziehung des Beschlusses des Bezirksgerichtes Mosciska vom 12. Juni 1908 wegen zwangsweiser Abnahme des Mädchens aus dem Kloster verweigerte und sämtliche Akten am 20. August 1. J. dem angeblich kompetenten Bezirksgerichte Mosciska zur weiteren Amtshandlung übermittelte, das jedoch seit dieser Zeit trotz mündlicher und schriftlicher Urgenzen keine weitere Verfügung getroffen hat. In der Entscheidung des Krakauer Gerichtes heisst es, dass das Ansuchen wegen Abnahme des Mädchens beim Bezirksgericht Mosciska, als dem zur Entscheidung kompetenten Gerichte, gestellt werden muss, eine Entscheidung, die insoferne befremden muss, als doch das Gericht in Mosciska schon mit Beschluss vom 12. Juni 1. J. sämtliche Gerichte aufforderte, dem Vater in der Abnahme der Tochter behilflich zu sein und mit Beschluss vom 26. Juni 1. J. den Vater mit seinem Ansuchen an das Krakauer Gericht wies. In der Entscheidung heisst es dann weiter, dass, insoferne der Auftrag wegen Abnahme der Tochter aus dem Klostei als Erteilung einer Rechtshilfe des ersuchenden Gerichtes in Mosciska betrachtet werden könnte, diesem als rechtlich undurchführbarenAnsuchen keine Folge gegeben wird. Da nämlich das Mädchen erklärte, sie wolle sich taufen lassen und der Vater mit der Religionsänderung nicht einverstanden sei, so unterliegt es dieser Entscheidung gemäss keinem Zweifel, dass der Vater seine Tochter an der Ausübung ihres Rechtes, die Religion zu ändern, hindern würde, weshalb sich dieses Ansuchen des Vaters als rechtlich undurchführbar darstelle. Gegen diese Entscheidung habe ich einen Rekurs an das Landesgericht Krakau eingebracht, der jedoch noch nicht erledigt ist. In dem Rekurse habe ich hervorgehoben, dass, abgesehen davon, dass das Krakauer Bezirksgericht nicht berechtigt ist, Beschlüssen eines anderen gleichgestellten Gerichtes die Rechtmässigkeit abzusprechen, der Beschluss des Bezirksgerichtes Mosciska mit den

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