Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Journal
- Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Volume
- 20 (1908)
- Issue
- 10 (10.1908)
- Date
- 1908-10-01
- Page
- Seite 14 (sequence 17)
- Language
- German
- Belongs to
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14 der gesetzlichen Vorschriften über die elterliche Gewalt der Zutritt zu ihren Kindern verweigert. Sie dürfen nur durch ein im Tore des Klosters angebrachtes vergittertes Guckloch mit denselben sprechen und nur im Beisein einer Klosterschwester. Erst seit zwei Jahren hat über mein Betreiben die hiesige Polizeidirektion es erzwungen, dass den Eltern unter Assistenz eines Vertreters der Polizeidirektion der Eintritt ins Kloster gestattet wird. Diese geduldete Zusammenkunft der Eltern mit ihren Kindern bietet einen jammervollen Anblick und ist eine Verhöhnung der bestehenden Gesetze. Die Eltern werden von ihrem Kinde durch eine breite Barriere getrennt, das Kind in Begleitung zweier Klosterschwestern wird ins Zimmer geführt, die Eltern dürfen sich ihren Kindern nicht nähern. Das nennt man Zusammenkunft der Eltern mit ihren Kindern. Selbstredend verweigert jedes Mädchen, das durch einige Wochen im Kloster auf diese Zusammenkunft entsprechend vorbereitet wurde, die Rückkehr ins elterliche Haus. In einem Dorfe nächst M o s c i s k a in Galizien hat nun am 4. Juni d. J. wieder ein minderjähriges jüdisches Mädchen das elterliche Haus verlassen. Durch längere Zeit suchten die Eltern den Aufenthaltsort ihres Kindes, bis sie erfuhren, dass dasselbe sich im Kloster der Pelicianerinnen in Krakau befindet. Das Vormundschaftsgericht Mosciska forderte mit Beschluss vom 12. Juni 1908, Nc. V. 497/8, sämtliche Gerichte und Sicherheitsbehörden auf, dem Vater bei Eruierung des Aufenthaltsortes und bei der Zurückbringung der Tochter behilflich zu sein. Auf Grund dieses rechtskräftigen Beschlusses ersuchte ich die Krakauer Polizeidirektion, die Abnahme des Mädchens aus dem Kloster der Felicianerinnen zu vollziehen. Ein Polizeikommissär begab sich mit den Eltern des Mädchens und mit mir als Rechtsfreund der Eltern ins genannte Kloster, wo die Unterredung mit dem Mädchen stattfand, wobei auch — zum erstenmal — ein Vertreter des bischöflichen Konsistoriums auf Veranlassung der Krakauer Polizei intervenierte. Das Mädchen wurde, begleitet von zwei Klosterschwestern, in ein Zimmer geführt, wo sie, durch eine Barriere von ihnen getrennt, mit den Eltern sprach. Eine Annäherung an ihr Kind wurde den Eltern nicht gestattet. Selbstredend, nach den bereits geschilderten Vorgängen, erklärte das Mädchen, sie wolle nicht zurück zu den Eltern. Infolge dessen verlangte ich auf Grund des Beschlusses des Bezirksgerichtes Mosciska die zwangsweise Zurückführung des Mädchens aus dem Kloster. Der Polizeikommissär verweigerte aber die Vollziehung dieses rechtskräftigen gerichtlichen Auftrages. Das jammervolle Bild dieser Zusammenkunft des Kindes mit den Eltern, diesen Kampf der trostlosen Eltern um ihre Tochter, der sieh dabei abspielte, will ich nicht schildern, da er nicht zur juridischen Beurteilung des Sachverhaltes gehört.