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Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union · 1908-10-01 · 10 (10.1908) · p. Seite 16

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Journal
Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
Volume
20 (1908)
Issue
10 (10.1908)
Date
1908-10-01
Page
Seite 16 (sequence 19)
Language
German
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1« gesetzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches und des Gesetzes vom 25. Mai 1868 ih vollem Einklang steht. Im Sinne des Artikels 4 des letztgenannten Gesetzes hat nach vollendetem 14. Lebensjahr jedermann die freie Wahl des Religionsbekenntnisses und ist in dieser freien Wahl nötigenfalls von der Behörde zu schützen. Da der Vater des entwichenen Mädchens in einer Eingabe an das Vormundschaftsgericht erklärte, dass er seine Tochter in der Ausübung ihres neugewählten Religionsbekenntnisses nicht hindern werde, so entsteht die Frage, wozu der Schutz der Behörde dient, wenn das Mädchen bis heute noch nicht getauft ist und nicht weiss, ob sie der Vater in ihrem neuen Glaubensbekenntnisse hindern wird, im Gegenteil erklärt, sie nicht daran behindern zu wollen? Im Sinne des § 145 a. b. G.-B. sind die Eltern berechtigt, „vermisste Kinder aufzusuchen, entwichene zurückzufordern und flüchtige mit obrigkeitlichem Beistand zurückzubringen". Ob das Kind — das in diesem Falle noch überhaupt nicht getauft war — schon getauft ist oder nicht, das ändert an diesen Rechten der Eltern nichts. Erst wenn das getaufte Kind im Hause der Eltern an der Ausübung seiner neuen Religion oder in seiner freien Wahl behindert wird, dann kann es sich an das Gericht um Hilfe wenden, erst dann könnte eine Schmälerung der elternlichen Rechte durch das Gericht vorgenommen werden. Solange dies nicht der Fall ist, haben die Eltern das Recht, ihr Kind zurückzufordern, und es ist Pflicht der Behörde, im Sinne des § 145 a. b. G.-B. es den Eitern zurückzubringen. Mit vorzüglicher Hochachtung Ihr ergebener Dr. L a nd a u." * * . i «y * -i HSft^l Vor dem Krakauer Strafgerichte fand jüngst eine Verhandlung statt wegen Entführung eines minderjährigen jüdischen Mädchens aus Czchöw in Galizien ins Kloster der Felicianerinnen in Krakau. Angeklagt waren acht Personen, darunter der Ortspfarrer Josef S t o p a, der Arzt Dr. Franz Janczy und der Wegmeister N i e c. In der von der Staatsanwaltschaft erhobenen Anklage wird der Sachverhalt folgendermassen dargestellt: „ Der Wegmeister N i e c hatte dem Mädchen die Taufe angeraten und ihr versprochen, sie dann zu heiraten. Ueber sein Ersuchen ging sein Freund ins Kloster der Felicianerinnen in Krakau, wo er das Versprechen erhielt, das Mädchen werde im Kloster Aufnahme finden, worauf das Mädchen heimlich das Elternhaus verliess und mit beiden nach Krakau fuhr, wo sie im genannten Kloster aufgenommen wurde. Als die Mutter dies erfuhr, erschien sie in Begleitung eines Polizeikommissärs im Kloster, worauf das Mädchen dasselbe verliess und zu den Eltern zurückkehrte. Der Wegraeister Niec riet ihr, wiederum das Elternhaus zu verlassen und sich taufen zu lassen, und es gelang ihm, das Mädchen am 23. November v. J. hiezu zu bewegen. Er und sein

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