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Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union · 1908-10-01 · 10 (10.1908) · p. Seite 8

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Journal
Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
Volume
20 (1908)
Issue
10 (10.1908)
Date
1908-10-01
Page
Seite 8 (sequence 11)
Language
German
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8 Es sei gestattet, den Wortlaut des § 302 St.-G. zu zitieren. Dieser besagt: „Wer Andere zu Feindseligkeiten wider die verschiedenen Nationalitäten (Volksstämme), R e 1 i g i o n s- oder andere Gesellschaften, einzelne Klassen oder Stände der bürgerlichen Gesellschaft oder wider gesetzlich anerkannte Körperschaften oder überhaupt die Einwohner des Staates zu feindseligen Parteinngen gegeneinander auffordert, aneifert oder zu verleiten sucht, ist, insofern sich diese Tätigkeit nicht als eine schwerer verpönte strafbare Handlung darstellt, eines Vergehens schuldig und soll zu strengem Arrest von drei bi,s sechs Monaten verurteilt werde n." Auch der § 303 des Strafgesetzes normiert wörtlich: „Wer öffentlich oder vor mehreren Leuten oder in Druckwerken . . . . die Lehren, Gebräuche oder Einrichtungen einer im Staate g esetzlich anerkannten Kirche oder Religion sgesellschaft verspottet oder herabzuwürdigen sucht etc......macht sich eines Vergehens schuldig und soll mit stengem Arrest von einem bis zu sechs Monaten gestraft werden." Die Nummer 58 des „Bukowinaer Volksblatt" vom 13. August macht sich über das bei Juden gebräuchliche K o 1- Nidre-Gebet lustig und meint in einem mit „Kol- Nidre" überschriebenen Artikel: „Jedenfalls gibt das Kol-Nidre- Gebet jedem Juden die Möglichkeit, alle Gelübde und Eide von sich und seinen Glaubensgenossen aufzulösen..... Luthers Mahnung: „Trau keinem Fuchs auf weiter Haid' und keinem Jud' bei seinem Eid", ist ein auch jetzt noch giltiges Sprichwort." Trotz dieser klaren Gesetzesbestimmung sehen die k. k Polizeidirektion und die k. k. Staatsanwaltschaft, sowie die anderen staatlichen Behörden und Organe ruhig zu, wie die gröbsten Beleidigungen, Beschimpfungen, Denunziationen und Aufreizungen und gehässigsten Schmähungen in tausenden Exemplaren des ,.Bukowinaer Volksblatt", sowie der rumänischen Blätter „Vointa Poporului", „Apararea Neamului", Apararea Nationala", ebenso in der Zeitschrift „Wahrheit" und in der „Neuen Freien Lehrerzeitung" — in dieser unter Ueberschreitung ihres programmatischen Zweckes als nicht politisches Blatt — in alle Winkel unseres Kronlandes hinausflattern und in den leicht zugänglichen Gemütern der suggestierbaren Massen die Begriffe von Gesetz und Recht verwirrt — die Juden aber geradezu für vogelfrei erklärt werden. Im Folgenden mögen einige Belegstellen aus dem Hetzblatte „Bukowinaer Volksblatt" zitiert werden :

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