Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Journal
- Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Volume
- 20 (1908)
- Issue
- 8/9 (August/September 1908)
- Date
- 1908-08-01
- Page
- Seite 19 (sequence 24)
- Language
- German
- Belongs to
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19 Widerspruche mit den Bestimmungen des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger vom 21. Dezember 1867, R.-G.-Bl. Nr. 142, die Beibringung des Taufscheines gefordert. Gegen diese gesetzwidrige Stellenausschreibung erheben wir hiemit Beschwerde und stellen die Bitte: die k. k. Bezirkshauptmannschaft wolle kraft des staatlichen Oberaufsichtsrechtes diese Stellenausschreibung des Stadtrates von Asch ddo. 31. Juli 1908 aus den angeführten Gründen annullieren und uns von der getroffenen Entscheidung verständigen. Die Bezirkshauptmannschaft Asch hat uns bisher ohne Antwort gelassen. Geschenkt bleibt ihr dieselbe nicht, * * *'i * Das Präsidium des k. k. mährisch-schlesischen Oberlandesgerichtes hat in Nr. 394 des „Tagesbote" von 22. August 1908 verlautbart, dass für das neue Zivilgerichtsgebäude in Brünn ein geprüfter Maschinist aufgenommen wird, der nach zweijähriger, zufriedenstellender Dienstleistung die definitive Anstellung mit den normalmässigen Bezügen eines Amtsdieners erhält. Die Gesuche sind mit dem Taufscheine zu belegen. Es werden sohin Angehörige des israelitischen Glaubens von der Bewerbung um diesen Posten ausgeschlossen. Wir haben in einer Eingabe an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes die Annullierung dieser Ausschreibung begehrt. Der „obrigkeitliche Beistand" in Galizien. Unter diesem Titel berichteten wir im Juni-Juli-Hefte der „Monatschrift" über eine Beschwerde, die wir am 23. Juni d. J. an den Minister des Innern wegen Verweigerung des nach dem Gesetze den Behörden aufgetragenen obrigkeitlichen Beistandes bei Rückbringung flüchtiger Minderjähriger in das Elternhaus gerichtet haben. Der von der Krakauer Polizeidirektion in das Kloster der Felicianerinnen entsendete Polizeikommissär lehnte das Verlangen unseres Vertreters, Dr. Raphael Landau, die 18 jährige Scheindel Metzger dem Kloster abzunehmen und den Eltern zurückzugeben, ab, obwohl das Bezirksgericht Mosciska einen Auftrag an alle Gerichte und Sicherheitsbehörden erlassen hatte, den Eltern bei Rückbringung des Mädchens obrigkeitlichen Beistand zu leisten. Zur Rechtsverweigerung der politischen Behörden gesellt sich nun jene der Gerichtsbehörden. Dr. Landau hatte sich nach der geschilderten Szene im Kloster der Felicianerinnen an das Bezirksgericht Mosciska mit dem Ersuchen gewendet, dasselbe möge das Bezirksgericht Krakau zur Abnahme des Mädchens auffordern. Das Gericht von Mosciska wies Dr. Landau mit diesem Ansuchen an das Bezirksgericht Krakau mit dem Bemerken, es sei jetzt Sache