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Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union · 1908-08-01 · 8/9 (August/September 1908) · p. Seite 2

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Journal
Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
Volume
20 (1908)
Issue
8/9 (August/September 1908)
Date
1908-08-01
Page
Seite 2 (sequence 5)
Language
German
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Eisenwerke überträgt, weil das österreichische Eisenkartell ihm zu deutsch ist — das wäre als Ausgeburt des nationalen Wahnsinnes an sich schon schlimm genug, aber der Wahnsinn selbst würde die Verantwortlichkeit aufheben. Diese Akte aber sind nicht heroische, sondern nur herostratische. Auch hier waren die „heiligen nationalen Interessen" bloss der Vorwand für sehr selbstsüchtige und nichts weniger als ethische Bestrebungen. Der hässliche Lärm, der sich an die Prager Röhrenaffaire knüpfte, die Beschuldigung öffentlicher Mandatsträger, dass sie geneigt waren, um etliche — christliche Perzente ihr Wohlwollen dem deutschen Kartell zuzuwenden, zeigen zur Genüge, dass nicht nur das Land Galizien, sondern auch das Kronland Böhmen seine spezifische Moral besitzt. Der Vorteil treibt halt auch da das Handwerk und die Schürung des nationalen Hasses ist nur das Mittel zu lukrativen geschäftlichen Zwecken. So lange das nur den Juden gegenüber praktiziert wurde, schwieg man an allen offiziellen und nichtoffiziellen Stellen, und selbst die sogenannte Judenpresse verhielt sich still dazu. Nur eine einzige Stimme hat sich im Laufe der Jahre gegen die zersetzenden Wirkungen der auf das wirtschaftliche Gebiet übertragenen Rassen- und Klassenhetze erhoben — allerdings eine sehr gewichtige, sehr autoritäre Stimme. In einer geradezu klassischen Entscheidung, welche der Oberste Gerichtshof vor sechs Jahren auf Veranlassung unseres Rechtsschutzbureaus in einer Boykott-Angelegenheit gefällt hat, wurde im allgemeinen Staatsinteresse sehr eindringlich vor der Zerspaltung gewarnt, welche die nationale und konfessionelle Verhetzung zur Folge haben müsse. „Der Friede im Staate," heisst es da wörtlich, „verlangt zwischen allen Gruppen, wenn auch nicht Freundschaft, so doch zumindest volle Neutralität; was hinter dieser Grenzlinie zurückbleibt, ist „Feindseligkeit", auf den Grad derselben kommt es nicht an. . . . Die Interessen eines gesunden, wirtschaftlichen und sozialen Verkehrs erfordern gewiss nicht die gegenseitige Abschliessung ganzer Volksgruppen; dieselbe widerspricht dem durch die Gesetze jedem Staatsbürger, allen Klassen der Bevölkerung, allen Volksstämmen und Konfessionen im Staate gewährten gleichen Schutz." Der Ungenaunte, der diese Sätze niederschrieb und dem Plenum des Obersten Gerichtshofes zur Annahme empfahl, hat die Existenzbedingungen des komplizierten, österreichischen Staatswesens viel richtiger und schärfer erkannt als alle Staatsmänner von Rang und Namen, die vor- und seither das Staatsruder in Händen hielten. Die zitierte Entscheidung ist im Jahre 1902 erflossen, aber kein Justizminister, kein Staatsanwalt, kein Gericht und keine Verwaltungsbehörde hat sich an dieselbe gehalten. Das ist auch ein österreichisches Spezifikum, dass bei uns die schönsten Urteile und Erlässe hinausgegeben werden und dass im praktischen Staatsleben das gerade Gegenteil davon geschieht. Man sehe nur

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