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Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union · 1908-06-01 · 6/7 (Juni/Juli 1908) · p. Seite 37

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Journal
Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
Volume
20 (1908)
Issue
6/7 (Juni/Juli 1908)
Date
1908-06-01
Page
Seite 37 (sequence 40)
Language
German
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37 Wenn der gefertigte Vorstand gezwungen wäre, von derartigen amtlichen Postsendungen und dann noch von den Empfangsbestätigungen der Kultusgemeinde-Mitglieder Porto zu bezahlen, so würde diese Ausgabe bei der räumlichen Ausdehnung der Kultusgemeinde das Budget der Kultusgemeinde so stark belasten, dass ein vollständiger, materieller Zusammenbruch der Kultusgemeinde unausbleiblich und unvermeidlich wäre. Es bliebe dem gefertigten Vorstande nichts übrig, als entweder bankerott zu werden oder seine Agenden einzustellen. Jede dieser beiden Eventualitäten aber würde dem allgemeinen Wohle und der Tendenz der diesbezüglichen Gesetze zuwiderlaufen. Der gefertigte Vorstand stellt nun die ergebene Bitte: Das hohe k. k. Handelsministerium geruhe in Berücksichtigung obiger Ausführungen zu veranlassen, dass dem gefertigten Vorstande im amtlichen gegenseitigen Verkehre mit den Vorständen der politischen Gemeinden die Portofreiheit zuerkannt werde." Unser Rechtsschutzbureau hat diese Beschwerde im k. k. Handelsministerium auch mündlich vertreten. Die Rechtsauffassung der genannten Zentralbehörde steht jedoch mit jener der Beschwerdeführerin im Widerspruche. Das Ministerium bestreitet, dass die Vorsteher der Gemeindeämter als Organe anzusehen sind, die den Landesausschüssen unterstehen. Dies gehe aus Artikel II, Absatz 6, des zitierten Gesetzes hervor, in welchem die Gemeindeämter den in Absatz 1 und 2 bezeichneten „Behörden, Organen und Korporationen", also auch den Organen der Landesausschüsse gegenübergestellt erscheinen, somit nicht in die Kategorie jener Aemter, Organe und Korporationen fallen, mit denen nach Absatz 1 und 2 portofreie Korrespondenz gepflogen werden kann. Diese Interpretation mag dem Wortlaute des Gesetzes entsprechen, sie widerspricht aber ganz gewiss dem Sinne desselben, Welcher dahin geht, dass jede Art amtlicher Korrespondenz der „geistlichen Aemter aller vom Staate anerkannten Konfessionen", also auch jener der jüdischen Kultusgemeinde, vom Portozwange befreit sein solle. Dieser Sinn des Gesetzes geht insbesondere aus der Bestimmung hervor, dass die Portofreiheit den „geistlichen Aemtern" sogar für die Korrespondenz im wechselseitigen Verkehre gewährt wird. Wir werden die Angelegenheit vor den Verwaltungsgerichtshof bringen und eine grundsätzliche Entscheidung provozieren, die für alle Kultusgemeinden von vitalem Interesse ist. Es muss übrigens bemerkt werden, dass dieser Einschränkung der gesetzlichen Portafreiheit keine antisemitische, sondern eine

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