Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Journal
- Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Volume
- 20 (1908)
- Issue
- 6/7 (Juni/Juli 1908)
- Date
- 1908-06-01
- Page
- Seite 36 (sequence 39)
- Language
- German
- Belongs to
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36 aber gehören zu diesen Behörden, Organen und Korporationen die Landesausschüsse und die denselben untergeordneten'Organe." Aus den zitierten Stellen dieses Gesetzes ergibt es sich also, dass die Kultusgemeinden Portofreiheit geniessen : a) in sämtlichen amtlichen Angelegenheiten — und b) im Verkehr mit den Landesausschüssen und den denselben untergeordneten Organen. Nun erfolgt die Korrespondenz des gefertigten Vorstandes mit den Vorständen der politischen Gemeinden nur in amtlichen Angelegenheiten, denn es handelt sich in allen Fällen um die Zustellung von amtlichen Ausfertigungen und Schriftstücken, wie Bescheide, Entscheidungen, Fassionen, Zahlungsaufträge etc. an die in den betreffenden Gemeinden wohnenden Mitglieder der israelitischen Kultusgemeinde Brzesko. Ferner bilden die Vorstände der politischen Gemeinden Organe, welche den Landesausschüssen untergeordnet sind. Er sind also sämtliche im Gesetze vom 2. Oktober 1865, Nr. 108 R.-G.-BL, normierten Momente vorhanden, welche die Portofreiheit für den gefertigten Vorstand im gegenseitigen, amtlichen Verkehre mit den Vorständen der politischen Gemeinden begründen. IL Das Gesetz vom 2. Oktober 1865, Nr. 108 R.-G.-Bl., welches die Portofreiheit einräumt zu diesem Zwecke, um den in diesem Gesetze bezeichneten Aemtern die Amtierung zu ermöglichen, wird durch den Erlass der k. k. Post- und Telegraphen- Direktion in Lemberg für den gefertigten Vorstand ganz illusorisch gemacht, was aus folgender Darstellung des Sachverhaltes erhellt: Zu der Kultusgemeinde in Brzesko gehören 111 politische Gemeinden, das heisst 111 räumlich von einander getrennte Ortschaften. Der amtliche Verkehr des Vorstandes der Kultusgemeinde mit den Mitgliedern, das ist die Zustellung von Bescheiden, Entscheidungen, Kundmachungen, Vorladungen. Fassionen, Zahlungsaufträgen usw. kann nur auf diese Weise erfolgen, dass der gefertigte Vorstand diese amtlichen Ausfertigungen an den Vorstand der betreffenden Gemeinde sendet mit dem Ersuchen, die Schriftstücke durch die Gemeindeorgane (gewöhnlich die Ortspolizei) den Adressaten einhändigen zu lassen und die Empfangsbestätigungen einzusenden. Auf diese Weise wickelt sich der Verkehr des gefertigten Vorstandes mit den Mitgliedern der Kultusgemeinde ab und ein anderweitiger Verkehr ist ganz einfach unmöglich. Dieser Verkehr ist jedenfalls ein amtlicher und begründet im Sinne des Gesetzes vom 2 Oktober 1865 die Portofi eiheit.