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Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union · 1908-06-01 · 6/7 (Juni/Juli 1908) · p. Seite 35

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Journal
Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
Volume
20 (1908)
Issue
6/7 (Juni/Juli 1908)
Date
1908-06-01
Page
Seite 35 (sequence 38)
Language
German
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35 Die mit der angefochtenen Entscheidung erfolgte Einreihung des Moriz Zrzavy in den ersten Wahlkörper erscheint daher gesetzlich begründet und war sonach mit der Abweisung der Beschwerde vorzugehen. Wien, am 20. Mai 1908. Bacquehe m." Die Portofreiheit der amtlichen Korrespondenz der Kultusgemeinden. Die Kultusgemeinde Brzesko in Galizien hat an das k. k. Handelsministerium unterm 7. Mai d. J. folgende Beschwerde gerichtet: „Der Vorstand der israelitischen Kultusgemeinde in Brzesko (Galizien) hat bis jetzt ebenso wie die Vorstände sämtlicher Kultusgemeinden Galiziens bei seinen ämtlichen Korrespondenzen die Portofreiheit genossen. — Das k. k. Postamt in Szczurowa hat vor nicht langei Zeit diese Portofreiheit insoferne eingeschränkt, als es die an die Vorstände der politischen Gemeinden gerichteten, unfrankierten, ämtlichen Postsendungen mit einem Strafporto belegte. Der gefertigte Vorstand wurde durch Vermittlung der k. k. Bezirkshauptmannschaft Brzesko bei der k. k. Post- und Telegraphen-Direktion in Lemberg deswegen vorstellig, doch hat letztere mit Entscheidung vom 10. Marz 1908. ZI. 18290/V, die k. k. Bezirkshauptmannschaft Brzesko verständigt, dass im Sinne des Art. II, al. 1 und 2 des Gesetzes vom 2. Oktober 1865, -Nr. 108 R.-G.-Bl.. zwischen den Vorständen der politischen Gemeinden und den Vorständen der Kultusgemeinden im wechselseitigen Verkehre geführte Korrespondenz der Portogebühr unterliege. Diese Entscheidung trifft den gefertigten Vorstand, respektive die Kultusgemeinde sehr hart, denn sie macht es dem gefertigten Vorstande fast unmöglich, die Agenden der Kultusgemeinde zu führen. Der gefertigte Vorstand sieht sich daher gezwungen, folgende Vorstellung, resp Beschwerde einzubringen: I. Die Interpretierung des Gesetzes vom 2. Oktober 1865, Nr. 106 R.-G.-B1., ist seitens der k. k. Post- und Telegraphen- Direktion in Lemberg eine unrichtige, denn im Artikel II, § 8 dieses Gesetzes heisst es : „Die Korrespondenz der geistlichen Aemter aller vom Staate anerkannten Konfessionen in allen ihren hierarchischen Abstufungen in Religions-, Ehe-, Schul- und sonstigen amtlichen Angelegenheiten sowohl mit den im Absätze 1 und 2 angeführten Behörden, Organen und Korporationen, als auch im gegenseitigen Verkehre sind portofrei." Laut Absatz 2 3*

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