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Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union · 1908-06-01 · 6/7 (Juni/Juli 1908) · p. Seite 34

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Journal
Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
Volume
20 (1908)
Issue
6/7 (Juni/Juli 1908)
Date
1908-06-01
Page
Seite 34 (sequence 37)
Language
German
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34 Eigenschaft als Rabbiner der israelitischen Kultusgemeinde Turnau das bevorzugte Wahlrecht nach § 1, Z. 2, lit. b der Gemeindewahlordnung zustehe, ist bezüglich seiner Einreihung in den ersten Wahlkörper lediglich die Frage zu entscheiden, ob der Rabbiner unter den im § 15, Absatz 1 der Gemeindewahlordnung gebrauchten Ausdruck „Ortsseelsorger" zu subsumieren ist oder nicht. In dieser Richtung behauptet nun die Beschwerde, dass durch die Bestimmung des § 15, Absatz 1 nur den Seelsorgern der christlichen Konfessionen, nicht aber den Rabbinern die Ausübung ihres bevorzugten Wahlrechtes im ersten Wahlkörper zugestanden wird. Diese Behauptung wird darauf gestützt, dass diese gesetzliche Bestimmung — im Gegensatze zu § 1, Z. 2, lit. b der Gemeindewahlordnung, der die Geistlichen der christlichen Konfessionen dem Rabbiner direkt entgegenstellt — die einzelnen Personen, welche in den ersten Wahlkörper einzureihen sind, genau bezeichnet, hier aber den Rabbiner nicht mehr erwähnt und es sonach unstatthaft sei, unter den im ersten Satze des § 15 gebrauchten Ausdruck „Ortsseelsorger" auch die Rabbiner zu subsumieren. Diese Rechtsanschauung der Beschwerde ist jedoch irrig. Unter dem Ausdrucke „Ortsseelsorger" wird nach gewöhnlichem Sprachgebrauche der Vorstand des Seelsorgeamtes, gleichviel um welche Konfession es sich handelt, verstanden. Diesem gewöhnlichen Sprachgebrauche folgen auch das Heimatgesetz sowie die Heimatgesetznovelle, welche im § 10 mit dem Ausdrucke „Geistlicher" mangels eines beschränkenden Zusatzes nach der sprachgebräuchlichen Bedeutung dieses Wortes diejenigen Personen bezeichnet, die zum öffentlichen Gottesdienste bestimmt sind, ebenso auch die Gemeindeordnung für Böhmen, welche ausdrücklich im § 20, Absatz 1 von Geistlichen aller Konfessionen spricht. In gleicher Weise folgt nun auch der § 15 der Gemeindewahlordnung in seinem ersten Satze dieser sprachgebräuchlichen Bedeutung des Wortes Ortsseelsorger und wollte eben unter dem Ausdrucke „Ortsseelsorger" die geistlichen Vorstände der lokalen Kultusverbände der im § 1, Z. 2, lit. b der Gemeindewahlordnung erwähnten Konfessionen, sonach auch die Rabbiner inbegriffen wissen. Wenn aber der Vertreter des Beschwerdeführers bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass Turnau keine Kultusgemeinde im Sinne des Gesetzes vom 21. März 1890, R.-G.-Bl. Nr. 57 sei und demgemäss auch Moriz Zrzavy nicht als ein Ortsseelsorger angesehen werden könne und weil dieser Umstand nicht erhoben worden ist, ein wesentlicher Mangel des Verfahrens vorliege, so stellt sich diese im Administrativverfahren nicht vorgebrachte Einwendung gemäss § 5 des Gesetzes vom 22. Oktober 1875, R.-G.-Bl. Nr. 36 ex 1876 als ein unstatthaftes und weiter nicht zu berücksichtigendes Novum dar.

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