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Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union · 1908-06-01 · 6/7 (Juni/Juli 1908) · p. Seite 33

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Journal
Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
Volume
20 (1908)
Issue
6/7 (Juni/Juli 1908)
Date
1908-06-01
Page
Seite 33 (sequence 36)
Language
German
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33 zugte Wahlrecht nach § 1, Z. 2, lit. b der Gemeindewahlordnung zuerkannt wurde und diese Entscheidung bei dessen Einreihung in den dritten statt in den ersten Wahlkörper nur von der Rechtsanschauung ausgegangen ist, dass der Genannte im Hinblicke auf den ersten Absatz des § Iß der Gemeinde Wahlordnung sein Vorzugswahlrecht nicht im ersten Wahlkörper auszuüben berechtigt sei. Da nun der Beschwerdeführer, dem diese Entscheidung ordnungsmässig zugestellt worden ist, gegen sie im weiteren Instanzenzuge einen Rekurs nicht eingebracht hat, erscheint der mit dieser Entscheidung erfolgte Ausspruch bezüglich des Bestandes des Vorzugswahlrechtes des Moriz Zrzavy im Sinne des § 1, Z. 2, lit. b der Gemeindewahlordnung dem Beschwerdeführer gegenüber in Rechtskraft erwachsen und war derselbe nicht mehr berechtigt, diese Frage in der vorliegenden Beschwerde neuerlich zu relevieren. Sonach hatte auch der Verwaltungsgerichtshof nur die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Erlasses, welcher lediglich die Frage zur Entscheidung bringt, in welchem Wahlkörper Moriz Zrzavy auf Grund der Bestimmung des § 15 der Gemeindewahlordnung einzureihen ist, seiner Kognition zu unterziehen und vermochte die hiegegen sub 2 vorgebrachten Beschwerdeeinwendungen nicht für begründet zu erkennen. Der § 1 der Gemeindewahlordnung erkennt unter den Gemeindeangehörigen den sub Z. 2, lit. a—g genannten Personen das bevorzugte Wahlrecht in der Richtung zu, dass diese Personen ohne Rücksicht darauf, ob sie eine direkte Steuer entrichten oder nicht, wahlberechtigt sind. Bezüglich der Ausübung des Wahlrechtes aller im § 1 angeführten Wahlberechtigten enthalten die §§13 und 14 der Gemeindewahlordnung die betreffenden Anordnungen und hätten nach diesen die nach § 1, sub 2 wahlberechtigten Personen, welche zu keiner direkten Steuer vorgeschrieben sind, das ihnen zuerkannte bevorzugte Wahlrecht im dritten Wahlkörper auszuüben. Von dieser Regel der §§13 und 14 der Gemeindewahlordnung statuiert nun § 15 der Gemeindewahlordnung eine Ausnahme und trifft in seinem ersten Absätze bezüglich der im § 1, sub Z. 2, lit. b. c, d und e erwähnten Personen die Anordnung, dass ein bestimmter und in einer höheren dienstlichen Stellung stehender Kreis derselben unter allen Umständen das ihnen zuerkannte bevorzugte Wahlrecht im ersten Wahlkörper auszuüben hat, und zwar unter den im § 1, sub Z. 2, lit. b der Gemeindewahlordnung genannten Personen die „Ortsseelsorger", unter den im § 1, sub Z. 2, lit. c—e genannten Personen jene, welche in der VIII. oder einer höheren Diätenklasse stehen. Da nun, wie bereits erwähnt wurde, durch die Entscheidung der k. k. Bezirkshauptmannschaft in Turnau vom 31. Oktober 1905, Z. 25.185 rechtskräftig festgestellt ist, dass Moriz Zrzavy in seiner 3

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