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Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union · 1908-06-01 · 6/7 (Juni/Juli 1908) · p. Seite 32

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Journal
Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
Volume
20 (1908)
Issue
6/7 (Juni/Juli 1908)
Date
1908-06-01
Page
Seite 32 (sequence 35)
Language
German
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32 Das Gemeindewahlrecht der Rabbiner. Der Verwaltungsgerichtshof hat am 20. Mai d. J. eine wichtige grundsätzliche Entscheidung gefällt. Die Stadtvertretung von Turnau in Böhmen hatte im Jahre 1905 anlässlich der Gemeindewahlen den dortigen Ortsiabbiner Moriz Zrzavy in den dritten Wahlkörper eingereiht. Ueber Rekurs des Betroffenen entschieden sowohl die Bezirkshauptmannschaft Turnau als auch die böhmische Statthalterei, dass nach den Bestimmungen der Gemeindewahlordnung dem Rabbiner der israelitischen Kultusgemeinde das Wahlrecht im ersten Wahlkörper gebühre. Gegen diese Entscheidung erhob der Turnauer Advokat Dr. Adalbert F o t z die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, über welche am 20. Mai d. J. die öffentliche Verhandlung unter dem Vorsitze des Präsidenten Marquis Bacquehem stattfand. Der Beschwerdeführer war durch den Hof- und Gerichtsadvokaten Dr. Johann L e n o c h in Wien vertreten, während unser Rechtsschutzbureau dem mitbeteiligten Rabbiner Zrzavy Herrn Hof- und Gerichtsadvokaten Dr. Philipp M e i t n e r zur Seite gestellt hatte. Die Beschwerde des Dr. Adalbert Fotz wurde als unbegründet abgewiesen. Im Nachstehenden teilen wir die Entscheidungsgründe im vollen Wortlaute mit: „Mit der angefochtenen Entscheidung wurde ausgesprochen, dass Moriz Zrzavy, Rabbiner in Turnau, im Sinne des ersten Absatzes des § 15 der Gemeindewahlordnung in die Wählerlisten des ersten Wahlkörpers für die Gemeindeausschusswahl in Turnau einzureihen ist. In der hiegegen von Dr. Adalbert Fotz eingebrachten Beschwerde wird die Gesetzmässigkeit dieser Statthaltereientscheidung aus dem Grunde angefochten, weil 1. dem Moriz Zrzavy überhaupt das bevorzugte Wahlrecht nach § 1, Z. 2, lit. b der Gemeindewahlordnung nicht zustehe, da er nicht als Rabbiner der israelitischen Kultusgemeinde in Turnau bestellt ist und ihm sonach auch die Heimatszuständigkeit nach Turnau mangle und weil 2. selbst wenn Moriz Zrzavy tatsächlich Rabbiner wäre, er als solcher im Hinblicke auf die Bestimmung des § 15 der Gemeindewahlordnung sein Vorzugswahlrecht nicht im ersten Wahlkörper auszuüben berechtigt ist. Der Verwaltungsgerichtshof ist bei seinem Erkenntnis von nachstehenden Erwägungen ausgegangen: Was den sub 1. angeführten Beschwerdepunkt anbelangt, so erscheint er gemäss § 5 des Gesetzes vom 22. Oktober 1875, R.-G.-Bl. Nr. 36 ex 1876 unstatthaft, weil bereits mit der Entscheidung der k. k. Bezirkshauptmannschaft in Turnau vom 31. Oktober 1905, Z. 25.185, dem Moriz Zrzavy als definitiv bestellten Rabbiner der israelitischen Kultusgemeinde prinzipiell das bevor-

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