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Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union · 1908-06-01 · 6/7 (Juni/Juli 1908) · p. Seite 31

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Journal
Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
Volume
20 (1908)
Issue
6/7 (Juni/Juli 1908)
Date
1908-06-01
Page
Seite 31 (sequence 34)
Language
German
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31 beweist keineswegs, dass der Markt ein Vorrecht des Grafen oder des jeweiligen Eigentümers der Gutsherrschaft Utaszkowce wäre. Das vor zehn Jahren erlassene Verbot der Bezirkshauptmannschaft bedeutet eine listige Umgehung der Marktordnung. Es behindert nicht die Hausbesitzer, zumeist Juden, ihre Geschäftslokale zu vermieten, es verwehrt aber den fremden Kaufleuten, ihre Waren ausserhalb des Lanckoronski'schen Gutsgebietes feilzuhalten. Nun ist zwar jeder Markt territorial begrenzt, schon aus marktpolizeilichen Rücksichten. Zur Ausübung der Marktpolizei ist aber — den lokal abgesonderten Viehmarkt ausgenommen, wo das Tierseuchengesetz Anwendung findet — ausschliesslich die Gemeindevorstellung und nicht die politische Behörde berufen. Gegen das Verbot brachten die jüdischen Bewohner von Utaszkowce Rekurse ein, und zwar sowohl im eigenen Namen als Privatpersonen, wie auch als Bevollmächtigte der Gemeinde. Die galizische Statthalterei hielt den Status quo, d. h. das Verbot der Bezirkshauptmannschaft bis auf weiteres, nämlich bis zur meritorischen Entscheidung darüber, wer marktberechtigt sei, aufrecht. Das Handelsministerium verwarf den hiegegen eingebrachten Revisionsrekurs, indem es herausfand, dass die Vollmacht, auf die sich die Rekurrenten stützten, ungiltig sei; der Rekurs einzelner Privatpersonen als solcher sei aber deswegen nicht zu berücksichtigen, weil Marktrechte nicht Privatpersonen, sondern Gemeinden zukommen. Die Frage, wem das Marktrecht von UJaszkowce zukomme, ist "somit noch unentschieden. Entschieden ist nur, dass die Bezirkshauptmannschaft von Czortkow sich einen Uebergriff erlaubt hat, der die Existenz vieler jüdischer Familien gefährdet und der weder von der Statthalterei noch vom Ministerium behoben wurde. Die jüdischen Bewohner von Ulaszkowce haben sich in ihrer Not an unser Rechtsschutzbureau gewendet. Auf unsere Frage, warum nicht vor allem die Gemeinde selbst ihr Marktrecht gegenüber dem Grafen Lanckoronski wahre, erhielten wir die Antwort, dass der Bürgermeister aus Gründen, über welche nur Vermutungen geäussert werden könnten, das Einschreiten der Gemeinde verweigere. Nichtsdestoweniger werden wir unsere Bemühungen darauf richten, auf Grund eines Beschlusses des Gemeindeausschusses von UJaszkowce eine prinzipielle Entscheidung der galizischen Statthalterei über die Frage zu provozieren, wem das Marktrecht zustehe, und die Angelegenheit dann eventuell bis zum Verwaltungsgerichtshofe durchzukämpfen. In dieser Sache haben die Abgeordneten Dr. M a h 1 e r und K o 1 e s s a Interpellationen an den Minister des Innern eingebracht. Sie sind leider an die falsche Adresse gerichtet, denn die zuständige Behörde in Marktangelegenheiten ist das Handelsministerium.

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