Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Journal
- Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Volume
- 20 (1908)
- Issue
- 6/7 (Juni/Juli 1908)
- Date
- 1908-06-01
- Page
- Seite 30 (sequence 33)
- Language
- German
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30 Sniatyn verlegten russischen Johanni Viehmärkte nach Uiaszkowce bekannt gemacht wird. Bei der nunmehr erfolgten Wiedervereinigung der Tarnopoler Landschaft mit Galizien hat die höchste Hofkanzlei mit Dekret vom 2. Juni 1. J., ZI 10285, befohlen, dass der infolge Kreisschreibens vom 2. Jänner 1811, ZI. 93, von Uiaszkowce nach Sniatyn verlegte grosse russische Johanni Viehmarkt wieder nach Uiaszkowce auf den 24. Junius alten oder 6. Julius neuen Styls zurückverlegt werde. Welches hiemit zur allgemeinen Kenntniss gebracht wird. Lemberg, am 14. Juni 1816. Franz Freih. v. H a u er m. p. Franz Krieg v. Hochfeldenm.p. Grubernial-Präsident Hofrat Wie man sieht, ist das Marktrecht von Uiaszkowce fast hundert Jahre alt. Aber was bedeuten Rechte und Gesetze in Galizien? Vor etwa 10 Jahren verbot die Czortkower Bezirkshauptmannschaft den fremden Kaufleuten, in den Häusern der Uiaszkowcer Hausbesitzer Markt abzuhalten. Es sollte damit bezweckt werden, den Markt von dem Gebiete der Ortsgemeinde auf das Gutsgebiet des Grafen Lanckoronsky zu verlegen. Zu näherem Verständnisse dieser Absicht müssen hier folgende historische Daten erwähnt werden: Das Dorf Uiaszkowce war seinerzeit von hörigen Bauern der gräflich Lanckoronski'schen Herrschaft bewohnt. Der Boden war Eigentum der Herrschaft, welche die administrative und richterliche Gewalt ausübte. Zu einer Gemeinde im heutigen öffentlich-rechtlichen Sinne wurde Uiaszkowce durch das Gesetz vom 12. August 1866. Gleichzeitig wurde das Gebiet, welches die Herrschaft selbst bebaute, öffentlichrechtlich ausgeschieden und ward eine selbständige administrative Einheit unter dem Namen „obszar dworski", d. h. „Gutsgebiet". Marktprivilegien nun sind heute durchwegs öffentlich-rechtlichen Charakters und werden nur an Gemeinden verliehen. Aber selbst wenn man sich auf den Standpunkt stellen wollte, dass die gräflich Lanckoronski'sche Herrschaft aus der Zeit des Dominiums her einen Anteil an dem Marktrechte aus dem Jahre 1816 gehabt hätte, so hätte bei der im Jahre 1866 erfolgten Teilung in Gemeinde- und Gutsgebiet auch über dieses angeblich gemeinsame Vermögensobjekt eine Vereinbarung erfolgen müssen. Keineswegs geht es an, dass jetzt Graf Lanckoronski dieses Recht einseitig für sich allein reklamiert und am allerwenigsten ist der Bezirkshauptmann berechtigt, durch ein einfaches Machtwort die Frage zugunsten des Grafen Lanckoronski zu entscheiden. Ein Dokument, welches ein Privilegium des Grafen Lanckoronski für den Uiaszkowcer Markt dartun würde, ist in den Akten nicht vorhanden. Das oben abgedruckte Kreisschreiben