Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Journal
- Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Volume
- 20 (1908)
- Issue
- 6/7 (Juni/Juli 1908)
- Date
- 1908-06-01
- Page
- Seite 29 (sequence 32)
- Language
- German
- Belongs to
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29 Man sollte glauben, damit wäre die Sache erledigt gewesen. Die Aufhebung eines rechtskräftigen Urteils durch einen Wiederaufnahmsbescheid, der ohne Verhandlung, ohne Garantien durch eine dem Schwurgerichte nachstehende Behörde erfolgt, hat den Bestand neuer Tatsachen zur Voraussetzung. Ist der Bestand unverändert, hat sich der Bescheid auf falsche Angaben gestützt und ist kein Novum vorhanden, so muss das rechtskräftige Urteil wieder in Kraft treten, namentlich zugunsten des Beschuldigten, denn sonst wird bis in idem verfolgt. Alle gesetzlichen Bestimmungen über das wieder aufgenommene Verfahren haben stillschweigend diese Voraussetzung, denn jedes Gesetz enthält in sich die Vorschrift, dass es nicht umgangen werden darf. Das sollte man glauben. Aber das Gericht sprach die Zeugen auf Grund des alten Tatbestandes für schuldig und der Kassationshof verwarf die Nichtigkeitsbeschwerde. Auf Grund dessen wurde auch das Verfahren gegen Stern aufgenommen. Er wurde wegen Totschlages angeklagt, schuldig gesprochen und zu vier Jahren schweren Kerkers verurteilt. Am 9. d. hat der Kassationshof seine Nichtigkeitsbeschwerde verworfen und wir haben nunmehr das betrübende Ergebnis: Die durch rechtskräftigeUrteilevonSchwurge richten Freigesprochenen sind sämtlich werurteilt, weil der Staatsanwalt durch eine als falsch erwiesene Behauptung die Wiederaufnahme erlangt hat. Das Marktrecht von Uiaszkowee. (Ein Beitrag zur galizischen Verwaltungspraxis.) In dem Dorfe UJaszkowce bei Czortkow (Galizien) finden seit Menschengedenken die grössten und berühmtesten Jahrmärkte Galiziens statt. Dieselben dauern drei Wochen und aus ganz Ostgalizien, der Bukowina, ja selbst aus Rumänien und Eussland strömen dort Scharen von Händlern und Kauflustigen zusammen. Es ist selbstverständlich, dass der Gemeinde UJaszkowce und deren Bewohnern aus dem Aufenthalte so vieler Fremden namhafte materielle Vorteile erwachsen. Insbesondere war es für die jüdische Bevölkerung des Ortes lohnend, ihre Geschäftsläden, Buden und Wohnungen für die Dauer des Marktes an die fremden Händler zu vermieten. Das Marktrecht der Gemeinde UJaszkowce gründet sich auf eine Entscheidung der höchsten Hofkanzlei vom 2. Juni 1816, welche durch folgendes Schreiben des galizischen Landes-Guberniums öffentlich kundgemacht wurde: Nr. 26817. Kreisschreiben vom k. k. galizischen Landes-Gubernium, womit die Zurück Verlegung der mittelst gedruckten Kreisschreibens vom 2. Jänner 1811, ZI. 93, von UJaszkowce nach