Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Journal
- Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Volume
- 20 (1908)
- Issue
- 6/7 (Juni/Juli 1908)
- Date
- 1908-06-01
- Page
- Seite 25 (sequence 28)
- Language
- German
- Belongs to
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Der „obrigkeitliche Beistand" in Galizien. Unser Eechtsschutzbureau hat am 23. Juni folgende Eingabe an den Minister des Innern Dr. v Bienerth gerichtet: „Euer Exzellenz! Nach § 145 a. b. G.-B. sind die Eltern berechtigt, flüchtige Kinder mit obrigkeitlichem Beistand zurückzubringen. Dem Rechte der Eltern steht hier eine Verpflichtung der Behörden gegenüber, die umso bindender ist, wenn der obrigkeitliche Beistand auf Grund eines gerichtlichen Bescheides angerufen wird. Wie nun der § 145 a. b. G.-B. in einzelnen Fällen aufgefasst und durchgeführt wird, lehrt folgender Vorfall: Aus dem Dorfe Rostwieczko in Galizien verschwand am 4. d. M. die 18jährige Tochter Scheindel des Jakob und der Chaja Metzger. Erst nach zehn Tagen erfuhren die Eltern durch einen Zufall, dass ihre Tochter sich im Kloster der Felicianerinnen in Krakau befinde. Mittlerweile hatte das Bezirksgericht Moscisko einen Auftrag an alle Gerichte und Sicherheitsbehörden erlassen: dieselben mögen bei der Rückbringung des Mädchens den Eltern obrigkeitlichen Beistand leisten. Man verweigerte anfangs den Eltern den Zutritt in das Kloster. Erst über Intervention des Krakauer Advokaten Dr. Raphael Landau entsendete die Krakauer Polizeidirektion einen Polizeikommissär, der sich mit Dr. Landau und der Mutter des Mädchens in das Kloster begab. Der Mutter wurde nicht gestattet, sich ihrem Kinde zu nähern; sie konnte mit demselben nur aus einer gewissen Entfernung sprechen. Der Polizeikommissär verlangte, dass Mutter und Tochter nicht im Jargon miteinander sprechen. Da das Mädchen die Rückkehr in das Elternhaus verweigerte, verlangte Dr. Landau auf Grund des vorgelegten gerichtlichen Auftrages die zwangsweise Abnahme des Mädchens und dessen Rückgabe an die Eltern. Der Polizeikommissär verweigerte nun den ihm aufgetragenen Beistand mit der sonderbaren Begründung, dass er nicht wisse, auf welche Weise er die Abnahme bewerkstelligen solle, er müsste ja Gewalt anwenden und das könne er als Polizeikommissär nicht tun. Mit Rücksicht auf die Gefahr, dass die flüchtige und im Kloster der Felicianerinnen widerrechtlich zurückgehaltene Scheindel Metzger anderweitig verbracht werden könnte, stellen wir an Euer Exzellenz die dringende Bitte, auf telegraphischem Wege der k. k. Polizeidirektion in Krakau den strikten Auftrag zu erteilen, den Auftrag des Bezirksgerichtes Moscisko ungesäumt — und, wenn notwendig, unter Anwendung von Zwangsmitteln — zur Ausführung zu bringen."