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Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union · 1908-06-01 · 6/7 (Juni/Juli 1908) · p. Seite 24

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Journal
Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
Volume
20 (1908)
Issue
6/7 (Juni/Juli 1908)
Date
1908-06-01
Page
Seite 24 (sequence 27)
Language
German
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24 tikantenstelle im städtischen Rechnungs- und Kassendienste den Passus enthalte, dass die Bewerber deutscher Abstammung und christlicher Eeligion sein müssen, und mit der die Annullierung der fraglichen Stellenausschreibung gefordert wird, hat die k. k. Statthalterei das Geeignete vermittelt, dass in Hinkunft die Ausschreibung erledigter, bezw. zur Besetzung kommender Stellen beim Innsbrucker Stadtmag istrate stets im Einklänge mit den Bestimmungen des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger vom 21. Dezember 1867, R.-G.-Bl. Nr. 142, erfolgen wird. In dieser Hinsicht konnte aber die in Beschwerde gezogene Ausschreibung nicht mehr in Betracht kommen, weil der betreffende Dienstposten bereits besetzt ist. Für den k> k statthalter: Mensburger m. p." Ein tragikomischer Zufall wollte es, dass die Innsbrucker Statthalterei wenige Tage nach dieser korrekten Erledigung unserer Beschwerde selbst eine ungesetzliche Stellenausschreibung publizierte. Wir haben deshalb an die genannte Behörde unterm 30. Juni neuerlich folgende Beschwerde gerichtet: „Mittels Zuschrift vom 30. Mai d. J., Nr. 28.730, hat uns die hohe k. k. Statthalterei über unsere Beschwerde vom 5. Mai d. J. verständigt, dass sie das Geeignete vermittelt habe, damit in Hinkunft die Ausschreibung erledigter Stellen beim Innsbrucker Sfadtmagistrate stets im Einklänge mit den Bestimmungen des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger vom 21. Dezember 1867, R.-G.-Bl. Nr. 142, erfolgen werde. Mit umso grösserem Befremden finden wir nun im Amtsblatte der Vorarlberger Landeszeitung Nr. 147 ex 1908 eine Kundmachung des hohen k. k. Statthalterei-Präsidiums selbst vom 10. Juni d. J., Präs. 3598, durch welche die Besetzung mehrerer Konzeptspraktikantenstellen bei der k. k. Statthalterei für Tirol und Vorarlberg ausgeschrieben und von den Bewerbern die Beibringung des Taufscheines gefordert wird. Obwohl wir angesichts der Erledigung der Besehwerde vom 5. Mai d. J. überzeugt sind, dass es sich hier nur um ein Versehen handeln kann, fühlen wir uns doch zur prinzipiellen Wahrung der staatsbürgerlichen Rechtsgleichheit bemüssigt, gegen diese Kundmachung gleichfalls Beschwerde zu erheben und die Bitte zu stellen: Das k. k. Statthalterei-Präsidium wolle diese ungesetzliche Kundmachung annullieren und eine neue, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Ausschreibung veranlasse n."

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