Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Journal
- Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Volume
- 20 (1908)
- Issue
- 6/7 (Juni/Juli 1908)
- Date
- 1908-06-01
- Page
- Seite 13 (sequence 16)
- Language
- German
- Belongs to
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13 Lehrer zum Opfer fielen. B e t h a r, die volkreiche Stadt, erlag der römischen Uebermacht im Jahre 135 n. d. g. Z. Drei Jahre nach dem Falle Bethars im Sommer 138 beendete Hadrian sein Tyrannenleben und der milde, wohlwollende Antonius Pius bestieg den Thron der Cäsaren. In Uscha, einer Stadt in Unter-Galiläa, nicht weit von Schefaram, wo schon vor dem Aufstand der Juden das Synhedrium getagt hatte, kamen die Weisen zusammen, um neue, zur Erhaltung der Lehre und für das tägliche Leben dringend erforderliche Bestimmungen zu treffen. Zum Vorsitzenden dieses zweiten Synhedriums wurde R. Simon, der Sohn des zweiten Patriarchen R. Juda, erwählt, während Meir die hier zum ersten Male erscheinende Würde eines Chacham, Weisen oder Sprechers erhielt. ,a) Die erwähnten, in Uscha getroffenen Bestimmungen entsprangen dem prak tischen Bedürfnisse des Tages. Die infolge der äusseren Bedrängnisse überhand genommene Verwahrlosung in zivilrechtlicher und religiöser Hinsicht forderte die Fassung solcher Beschlüsse. Meir hatte an ihnen hervorragenden Anteil. Er bekundete in denselben ein wachsames Verständnis für die Anforderungen der Zeit. Und dem populären Zweck dieser Beschlüsse dankt unser Weiser offenbar auch seine eigene Popularität. Seine äusseren Lebensumstände sind wohl in Vergessenheit geraten; wir kennen weder seinen Vater, seine Mutter, noch sein Geburtsjahr oder -Land. Aber die „Thekanoth Uscha", dieser wesentliche Teil seines Lebenswerkes, sind unvergessen geblieben. Und so kann man im Sinne des Spruches, dass „ die Werke der Weisen ihre Lebensgeschichte bedeuten" l3) den Mann, dessen Würdigung diese Blätter gewidmet sind, mit Recht den „Weisen von Uscha" nennen. Die erwähnten Beschlüsse besitzen kulturhistorisches Interesse und gewähren einen Einblick in die damaligen sozialen Verhältnisse des Volkes. Sie bezweckten unter Anderem: die Regelung der Familienversorgung, der Erbfolge, der Jugenderziehung, der Armenpflege, des Heiratsgutes, der Gelehrten- und Amtswürde. Man sieht also, dass diese Verordnungen in alle Verhältnisse des Lebens eingriffen; aber nicht im Sinne „hierarchischer Eingriffe" in Recht und Besitz der Gesellschaft zugunsten selbstsüchtiger Ziele, nein, in einem edleren Sinne, um bessernd, helfend, fördernd für das allgemeine Wohl zu wirken. Um überhand genommene Misstände in Familie und Haus, unter Laien und Gelehrten zu tilgen. Dieses Bestreben nach allgemeiner Wohlfahrt ist das geistige Gepräge der genannten „Verordnungen zu Uscha". Meir, der sozusagen an der Wiege dieser Verordnungen gestanden hat, er war einer derjenigen, die denselben dieses Gepräge aufgedrückt. Sie n), Hozajoth 13 b, Jerusalmi Bikurim III, 65 c. ") Jerusalmi Schekalim II, 7; Raschi Genesis 6, 9.