Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Journal
- Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Volume
- 20 (1908)
- Issue
- 5 (5.1908)
- Date
- 1908-05-01
- Page
- Seite 23 (sequence 26)
- Language
- German
- Belongs to
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23 Wäre es da nicht Sache des Staates ebenso wie dies bei den kath. Seelsorgern geschieht, für die er 20 Millionen verausgabt, ebenso wie er der evang. Kirchengemeinde für Kultuszwecke im letzten Budget K 616.000 zur Verfügung stellte, welche Summe sich aber noch wesentlich erhöhen wird, ich erlaube mir den mehrfach erwähnten Presbyterialbericht zu zitieren : ,.Das gefertigte Presbyterium ergreift auch hier die Gelegenheit, seinerseits dem allgemeinen Dankgefühl Ausdruck zu geben, welches jeden Evangelischen Oesterreichs bei dem Gedanken an die huldvolle Unterstützung beseelt, welche Sr. Majestät unser allergnädigsterKaiser unserer evang. Kirche dadurch angedeihenliess,dass Höchst derselbe gestattete, dass ihm das Staatsbudget der kommenden Jahre ein das bisherige Staatsunterstützungspauschale der evang. Kirche A B und H B sukzessive um 300.000 Kronen übersteigender Betrag eingestellt und der Pensionsanstalt der evang. Kirche A B und H B in Oesterreich, ein jährlicher Zuschuss von 50.000 Kronen zugewendet werde.'4 ebenso wie er endlich tür griech. Orient. Kultuszwecke im letzten Budget K 269.100 einstellte, dass er auch der österreichischen Judenschalt, die bisher auch nicht einen Heller erhielt, eine ihrer Zahl und Steuerleistung entsprechende Summe von zirka 3—4 Millionen Kronen für Kultuszwecke zur Verfügung stellt. Natürlich ist der Mangel einer offiziellen Vertretung der Gesamtjudenschaft mit daran schuld, dass bisher nichts geschah, weil niemand das Recht hatte, im Namen aller österreichischen Juden Forderungen zu stellen. Es ist also eine der allerwichtigsten Aufgaben der Kultusgemeinden, für eine solche legale Vertretung zu sorgen und die jüdische Verfassung in diesem Sinne auszugestalten. Und da möchte ich darauf hinweisen, dass eine derartige Ausgestaltung zweifellos bereits den Gesetzgebern bei der Schaffung des Judengesetzes vom 21. März 1890 vorschwebte, da es dort ausdrücklich heisst: „Der Regelung der äusseren Rechtsverhältnisse der israel. Religionsgesellschaft hat die Kultusgemeinde zur Grundlage zu dienen." Damit ist klarer Weise gesagt, dass die Kultusgemeinde nur den Baustein darstellt, durch dessen Zusammenfügung erst der ganze Bau der Verfassung der Juden entstehen soll. Trotz aller hämischen Hoffnungen und düsteren Voraussagen Jener, die seit Jahrzehnten den Niedergang und Untergang des Judentums prophezeien, hat sich dieses gerade im Gegenteil immer mächtiger entwickelt und gefestigt und dass zu dieser Festigung die Begeisterung unserer Jugend das meiste beigetragen hat, ist gewiss die Gewähr für eine schöne Zukunft. Aber in diesem Wachsen und Erstarken, in dieser förmlichen Wiedergeburt, die das Judentum gegenwärtig durchmacht, sehen wir die Kultusgemeinden als konservatives Element, gleich granitenen Felsblöcken,