Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Journal
- Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Volume
- 20 (1908)
- Issue
- 5 (5.1908)
- Date
- 1908-05-01
- Page
- Seite 22 (sequence 25)
- Language
- German
- Belongs to
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…/9756662-9603886-9604051--1923-9604075- Visual Library
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22 dessen vor, dass diese Kinder, besonders in den ersten Volksschulklassen, dem katholischen Religionsunterrichte beiwohnen. Und doch könnten diese Kultusgemeinden, wenn sie sich ihrer Pflicht ehrlich bewusst wären, hier leicht Abhilfe schaffen, und zwar mit Wanderlehrer für eine Anzahl von Gemeinden. Und wenn die Kinder selbst nur einmal in 14 Tagen oder gar in drei Wochen etwas vom Judentum hören würden, so wäre dies doch besser, als der gegenwärtige unwürdige Zustand. Auch nach anderer Richtung ist eine dringende Abhilfe notwendig, nämlich in bezug auf die geradezu klägliche Bezahlung der Kultusfunktionäre und der Religionslehrer. Ich spreche hier natürlich mehr von den kleinen Gemeinden. In einer mir vorliegenden Zeitung lese ich folgende Stellenausschreibung: KONKURS! Bei der israelitischen Kultusgemeinde in . . . gelangt die Stelle eines RABBINERS der zugleich als Vorbeter, Koreh und Schochet zu fungieren, sowie an der hiesigen Volks- und Bürgerschule den Religionsunterricht zu erteilen hat, mit 1, Juni 1908 zur Besetzung. Gehalt 1200 K, freie Wohnung, Beheizungsbeitrag, Erträgnis des Religionsunterrichtes und der Schechita etc. Gesuche sind einzubringen an den Vorstand der isr. Kultusgemeinde in ... (Böhmen). Sie werden begreiflich finden, dass der arme Mann der, vielleicht mit Weib und Kind gesegnet, genötigt ist, sich um diese Stelle zu bewerben und dieselbe zu bekommen, wohl kaum vor dem Hunger geschützt ist. Begreiflicherweise wird er auch nicht viel Enthusiasmus aufbringen und einflössen können, aber bedenken Sie doch ferner, wie tief die soziale Stellung eines Rabbiners herabgedrückt ist, wenn er wesentlich weniger verdient als z. B, verzeihen Sie den Vergleich, mein Geschäftshausknecht. Und dazu sagt das Gesetz vom 21. März 1890, § 11: „Für das Amt des Rabbiners ist ausserdem, dass er in sittlicher und staatsbürgerlicher Hinsicht vorwurfsfrei ist, der Nachweis allgemeiner Bildung erforderlich", und die Verordnung vom 27. Dezember 1891 : „Die Kandidaten für das Amt eines Rabbiners für Böhmen haben nachzuweisen, dass sie mindestens das Obergymnasium vollständig mit gutem Erfolg zuiückgelegt haben.14