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Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union · 1908-05-01 · 5 (5.1908) · p. Seite 15

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Journal
Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
Volume
20 (1908)
Issue
5 (5.1908)
Date
1908-05-01
Page
Seite 15 (sequence 18)
Language
German
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15 ganz klar, dass, wenn schon die Regierung den guten Willen hätte, mit der Judenschaft in Verhandlung zu treten, sie absolut nicht wissen kann, mit wem sie eigentlich verhandeln soll- Ausserdem ergibt sich das schwerwiegende Bedenken, das gemäss der Bestimmung des Gesetzes die Kultusgemeinden und deren eventueller Ausbau — ich werde darauf noch zu sprechen kommen — doch nur Kultuszwecken und was damit mehr oder minder zusammenhängt, dienen können, und dass also die massgebenden Faktoren es mit einem gewissen Schein des Rechtes ablehnen könnten, hier eine Vertretung auch in anderer Beziehung zu erblicken. Allerdings sind wir in der allerjüngsten Zeit in dieser Hinsicht einen gewaltigen Schritt vorwärts gekommen. Anlässlich des bekannten Resolutionsantrages Schmid haben sämtliche bürgerliche, jüdische Abgeordnete gemeinsam eine Protestkundgebung veranstaltet und sich somit als die übrigens im wahren Sinne des Wortes berufenen Vertreter der österreichischen Judenschaft bezeichnet. Vielleicht ist dies der Beginn zur Lösung der gewiss brennenden Frage, wer bei uns in Oesterreich das Recht hat, im Namen der gesamten Judenschaft zu sprechen, Forderungen zu stellen nnd dieselben zu vertreten. Allein nicht dies ist das eigentliche Thema, welches ich mir heute zur Aufgabe stellte, denn es würde mich auf einen Weg führen, denn zu betreten gewiss nicht in meiner Absicht liegt, nämlich in das politische Leben, ich komme deshalb wieder darauf zurück, dass die Kultusgemeinden, da sie nach dem Gesetze Zwangsgenossenschaften sind, bisher die allerdings unter den erwähnten grossen Einschrä'ikungen eigentlich einzig offiziell anerkannte Vertretung der Judenschaft bilden und gerade deshalb haben die Kultusgemeinden Verpflichtungen und Aufgaben, die weit über ihren Titel hinausgehen, und zwar fast lauter solche, die nicht im sogenannten Judengesetze vom 21. März 1890 enthalten sind. Dieselben ergeben sich vor allem aus dem Umstände, dass wir Juden in jeder Form der Gemeinschaft ein ganz ausserordentlich hoch entwickeltes, soziales Empfinden haben, ich meine die in keinem Gesetze niedergelegte Veipflichtung der Allgemeinheit für die Schwachen unserer Gesellschaft, seien es nun Arme, Kranke, Sieche, Witwen, Waisen, Kinder oder Verfolgte, zu sorgen und bis aufs Höchste gesteigert wird diese Verpflichtung durch das, was Herr Dr. Thon einmal die keine geographische Grenze kennende, gegenseitige Haftpflicht des Judentums nennen möchte. Wenn zum Beispiel in Russland Pogrome ausbrechen, sagte er damals, füllen sich bei uns die jüdischen Waisenhäuser und unsere Kinderhorte oder für die New-Yorker Juden erwächst sofort die Pflicht, tief in ihren Säckel zu greifen und für die anlangenden Flüchtlinge zu sorgen. Sämtliche Aufgaben also, die die Kultusgemeinde zu erfüllen hat, werden durch diese gegenseitige Haftpflicht noch wesentlich erhöht, da sie, die Kultus-

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