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Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union · 1908-05-01 · 5 (5.1908) · p. Seite 6

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Journal
Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
Volume
20 (1908)
Issue
5 (5.1908)
Date
1908-05-01
Page
Seite 6 (sequence 9)
Language
German
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6 In gleicher Weise haben wir im Mai 1907, als die bei dem Wiener Handelsagenten Richard Heller bedienstete Karoline Podsebnik gegen ihren Dienstherrn die Beschuldigung erhoben hatte, dass er ihr zu rituellen Zwecken Blut abzapfen wollte, die Angelegenheit dadurch zum Abschluss gebracht, dass wir das gerichtsärztliche Gutachten, welches bei dem Mädchen Hysterie und Verfolgungswahn feststellte, öffentlich bekanntmachten. Gegen journalistische Bluthetzer sind wir wiederholt wirksam eingeschritten. So wurde die in Königgrätz erscheinende „Nase obrana" und die „Snahy Slovacka" in Gaya, welche alte, längst widerlegte Blutbeschuldigungen gegen die Juden wieder aufwärmten, über Auftrag des Justizministeriums konfisziert. Neben diesen aktuellen Fällen waren wir unablässig bemüht, die Wiederaufnahme des Polnaer Ritualmordprozesses, dieser schwärenden Wunde der österreichischen Justiz, herbeizuführen. Nachdem das von uns herausgegebene Buch Dr. Nussbaums über diesen Prozess das öffentliche Gewissen mächtig aufgerüttelt und auch in gebildeten christlichen Kreisen der Erkenntnis Bahn gebrochen hatte, dass Leopold Hilsner das Opfer eines Massenwahnes und einer einseitig voreingenommenen, unzureichenden Piozessführung geworden sei, eine Erkenntnis, die noch gefördert wurde durch den gleichfalls unter unserer Mitwiikung veröffentlichten Aktenauszuge des Herrn Maximilian Paul-Schiff, taten wir einen zweiten wichtigen Schritt. Am 14. Juli 1907 schrieben wir öffentlich einen Preis von 20.000 K für solche Angaben aus, welche zur Ermittlung der wirklichen Mörder der Agnes Hruza oder zur Erweisung der Unschuld Leopold Hilsners und somit zur Wiederaufnahme des Verfahrens führen. Wir erlegten den Betrag in Barem zu Händen des k. k. Notars Dr. Johann Janatka in Polna. Diese Preisausschreibung hat zahlreiche Mitteilungen neuer Momente zur Folge gehabt, von denen einzelne gewichtiger Natur sind und durch deren genaue Feststellung, die eben jetzt im Zuge ist, eine Wiederaufnahme auf Grund des § 358 St.-P.-O. im Bereiche der Möglichkeit erscheint. Wir standen aber von jeher auf dem Standpunkte und stehen auch heute noch auf demselben, dass die nachgewiesenen Mängel des Prozessverfahiens vollauf ausreichen, um eine ausserordentliche Revision im Sinne des § 362 St.-P.-0. zu begründen. Auch nach dieser Richtung ist bereits eine Aktion erfolgt, deren Resultat noch abgewartet werden muss. Es muss hier und bei jeder Gelegenheit betont werden, dass die „Union" bei all ihren diesbezüglichen Massnahmen niemals von dem Gedanken geleitet war, die Befreiung Hilsners müsse deshalb erfolgen, weil er Jude sei, sondern ausschliesslich von der Ueberzeugung, dass er das unschuldige Opfer des teuflischen Planes sei, die Berechtigung der Blutbeschuldigung einmal durch ein gerichtliches Urteil festzustellen. Demgemäss konnte uns auch niemals ein Interesse an der Person Hilsners,

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